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Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 (idF AbgÄG 2009) wird durch ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 oder ein Kind iSd § 106 Abs 2 EStG 1988 vermittelt und steht nach dem Gesetzwortlaut von Amts wegen zu. Eine Antragstellung ist zum Entstehen des Anspruchs auf den Kinderfreibetrag nach der Konzeption des Gesetzes an sich nicht erforderlich. Lediglich im Rahmen des § 106a Abs 1 EStG 1988 ordnet der Gesetzgeber (auch hier nur zum Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) iZm den dort angesprochenen Fallkonstellationen eine „Geltendmachung“ an. – (§ 106a EStG 1988), (Abweisung)
( 2011/13/0099)