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SWK 22, 1. August 2015, Seite 1024

Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Wohnungskosten

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jeder Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind. Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlichen angefallenen Wohnkosten einer Angemessenheitsprüfung. – (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/15/0173)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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