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Sind die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG auch bei negativen Einkünften zwingend anzuwenden?
Gesetzeswortlaut führt zu eindeutigem Ergebnis
Die im Beitragstitel gestellte Frage wurde im österreichischen Schrifttum in den letzten Jahrzehnten kaum behandelt, obwohl sie in der Praxis, insbesondere seit Einführung der neuen Immobilienbesteuerung, Bedeutung erlangen kann.
1. Der Gesetzestext
Schaut man sich den Normtext des § 30 Abs 2 EStG – „Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte: 1. Aus […]“ – etwas genauer an, muss festgestellt werden, dass das Gesetz gar nicht von „befreit“, sondern von „ausgenommen“ spricht. § 30 Abs 2 EStG ist somit keine Befreiungsbestimmung – obwohl sie vielfach als solche bezeichnet wird –, sondern eine Ausnahmebestimmung. Gerade das deutet in die Richtung, dass der Tatbestand bei Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt aus der Einkommensteuer ausgeblendet wird. Eine Veräußerung, die unter § 30 Abs 2 EStG zu subsumieren ist, würde daher außerhalb der Einkunftsarten des EStG stattfinden. Dabei ist es klarerweise unerheblich, ob die Einkünfte aus der Veräußerung positiv oder negativ sind.
Der Gesetzeswortlaut des § 30 Abs 2 EStG deutet meines Erachtens bereits darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, im Fall negativer Einkünfte auf die Anwendung der Bestimmung zu verzichten.
2. Meinungsstand in der Literatur
Eine Entscheidung des UFS bzw nunmehr BFG o...