zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2015, Seite 1024

KSt: Betrieb gewerblicher Art

Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988 sind Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts körperschaftsteuerpflichtig. Der Betrieb gewerblicher Art ist ein selbstständiges fiktives Steuersubjekt, das neben die Körperschaft öffentlichen Rechts tritt und der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Aus der Selbständigkeitsfiktion resultiert, dass ein Ergebnisausgleich zwischen den einzelnen Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht vorgenommen werden kann. Beteiligt sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts unmittelbar an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein Betrieb gewerblicher Art vor. Ausgehend davon stellt jede Beteiligung einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar. Da die Selbständigkeitsfiktion auch für Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs 2 Z 1 KStG 1988 gilt, bleibt für eine Zusammenfassung der Ergebnisanteile aus mehreren derartige Beteiligungen kein Raum. – (§ 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988), (Abweisung)

( 2011/15/0144)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urt...
Daten werden geladen...