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SWK 22, 1. August 2015, Seite 1005

Steuerliche Behandlung von Feuerwehrfesten

Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht

Christian Drapela

Neben dem Erhalt von Spenden gehören die Abhaltung von Feuerwehrfesten zu den wichtigsten Möglichkeiten einer Feuerwehr, die für den laufenden Betrieb notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben und ihre für den Ernstfall erforderliche Ausrüstung sicherzustellen. Abgabenrechtlich gelten Feuerwehren aufgrund landesgesetzlicher Regelungen als Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), weshalb sie grundsätzlich nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Um allerdings einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu vermeiden, sind sie in jenen Fällen, in denen sie mit anderen Unternehmen in Konkurrenz treten, im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig. Die Besonderheit des BgA von Körperschaften öffentlichen Rechts besteht darin, dass es sich dabei um ein eigenes Steuersubjekt handelt, obwohl die Tätigkeit zivilrechtlich der Körperschaft zuzurechnen ist.

1. Betrieb gewerblicher Art

Ob ein BgA vorliegt, ist gem § 2 Abs 1 KStG 1988 zu beurteilen. Darunter ist jede Einrichtung zu verstehen,

  • die wirtschaftlich selbständig ist und

  • ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und

  • zur Erzielung von Einnahmen oder im Fall...

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