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Einbringung: Übergangsverluste
Ausgehend davon, dass auch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach Art III UmgrStG als „Veräußerung“ zu beurteilen ist, sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste nach § 4 Abs 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 – zur Gänze – beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraums vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen; eine Siebentelung des Verlusts hat daher in diesem Fall nicht zu erfolgen. Der nach Verrechnung verbleibende Verlust ist vortragsfähig und geht gemäß § 21 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft über. – (§ 4 Abs 10 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/13/0126)