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SWK 22, 1. August 2015, Seite 987

Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig

Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes von 0 Euro auf 100 Euro je Hektoliter vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, dies mit spezifischen Lenkungszwecken zu begründen. Eine solche Maßnahme findet jedenfalls schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Die Anhebung des Schaumweinsteuersatzes führt auch zu keiner unsachlichen Begünstigung hochpreisiger Schaumweine. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich. Die Maßnahme der Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein stellt weder eine Berufszugangsbeschränkung dar, noch ist sie als verfassungsrechtlich unzulässige Berufsausübungsbe...

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