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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 97

Übergangsregelung für VwGH-Beschwerden

Der VwGH teilt auf seiner Homepage mit: Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG (in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung) beim VwGH zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Frist mit noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits vor dem Beschwerde beim VwGH erhoben, so kann gegen ihn vom bis zum Revision beim VwGH erhoben werden. Die Revision ist in diesen Fällen direkt beim VwGH einzubringen. Ein Vorverfahren durch ein Verwaltungsgericht findet daher nicht statt. Handelt es sich hierbei um eine Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG, hat die Revision gesondert die Gründe für deren Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu enthalten. Im Fall einer Revision gegen einen Bescheid anderer Behörden besteht diese Beschränkung der Zulässigkeit nicht.

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