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Keine außergewöhnliche Belastung bei Mitverursachung der Unterhaltsverpflichtung
Vorbehaltlose Zustimmung zur Übernahme von Vermögenswerten kann Grund für spätere Bedürftigkeit des Geschenkgebers sein
Aufenthalte in Pflegeheimen können rasch zu hohen Kosten führen, welche die pflegebedürftigen Personen oftmals nicht aufbringen können. Werden Angehörige zur (teilweisen) Kostentragung herangezogen, kommen diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Auch länger zurückliegende Vermögensübertragungen an Angehörige schließen – wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2010/15/0130, betont – eine Zwangsläufigkeit aus, wenn etwa im Zeitpunkt der Schenkung grundsätzlich mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gerechnet werden muss.
1. Rechtslage
1.1. Zivilrecht
Das fünfte Hauptstück des ABGB, das mit der Überschrift „Kindesunterhalt“ versehen ist, enthält auch eine Regelung für den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern. Gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern den Vorfahren keine gröbliche Vernachlässigung ihrer seinerzeitigen Unterhaltspflichten gegenüber dem Nachkommen vorzuwerfen ist. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und Großeltern stellt den Ausnahmefall dar und besteht nur subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern. Mehrer...