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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 90

Veranlagung von steuerfreien Transferzahlungen durch Hochrechnung dieser Bezüge

Vermeidung von Progressionsvorteilen

Bernhard Ludwig

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungsgeld, die nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG grundsätzlich steuerfrei zu behandeln sind, können bei Erzielung anderer Einkünften die Einkommensteuerschuld dennoch erhöhen. Der Grund liegt darin, dass diese „Arbeitsloseneinkünfte“ gemäß § 3 Abs. 2 EStG neben anderen in § 3 Abs. 1 EStG normierten Transferzahlungen und bei Vorliegen von betrieblichen Einkünften sowie Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Der daraus ermittelte (höhere) Durchschnittssteuersatz wird sodann auf die anderen Einkünfte angewandt. Unlängst hat sich der UFS in der Entscheidung vom , RV/0163-I/13, mit diesem Thema auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass bei ganzjährigem Bezug von geringfügigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Arbeitslosengeld eine solche Hochrechnung nicht zu erfolgen hat.

1. Grundsätzliches

Die Festsetzung der Einkommensteuer bei einem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und dergleichen erfolgt in einem besonderen Berechnungsverfahren. Der Grund für die besondere Veranlagung dieser Einkünfte ist die Vermeidung von Progressionsvorteilen, die bei einer Nichtberücksichtigung entstehen könnten.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger ar...

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