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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 120

Betriebsvermögen: Steuerschulden

Für die steuerliche Gewinnermittlung ist maßgeblich, dass nur solche negativen Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, damit also nicht Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist. Steuerschulden sind dann auszuweisen, wenn sie entstanden sind, und zwar in Höhe des Abgabenanspruchs der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft, der sich aufgrund der Abgabengesetze ergibt. § 185 Abs. 1 Steiermärkische Landesabgabenordnung verbietet es ebenso wie § 238 Abs. 1 BAO, eine fällige Abgabe nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, die ab dem Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, einzuheben. Daraus folgt, dass Abgaben mit Eintritt der Verjährung regelmäßig nicht mehr das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen belasten. Dass Steuerpflichtige aufgrund ihrer privatrechtlichen Geschäftsbeziehung zur einhebungsberechtigten Gebietskörperschaft „freiwillig“ verjährte Abgaben entrichten, stellt einen ungewöhnlichen Sachverhalt dar, zu dessen Glaubhaftmachung es mehr als der bloßen Behauptung des Steuerpflichtigen bedarf. – (§ 4 Abs. 1 EStG 1988),(Abweisung)

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