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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 90

Veranlagung von steuerfreien Transferzahlungen durch Hochrechnung dieser Bezüge

Vermeidung von Progressionsvorteilen

Bernhard Ludwig

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungsgeld, die nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG grundsätzlich steuerfrei zu behandeln sind, können bei Erzielung anderer Einkünften die Einkommensteuerschuld dennoch erhöhen. Der Grund liegt darin, dass diese „Arbeitsloseneinkünfte“ gemäß § 3 Abs. 2 EStG neben anderen in § 3 Abs. 1 EStG normierten Transferzahlungen und bei Vorliegen von betrieblichen Einkünften sowie Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Der daraus ermittelte (höhere) Durchschnittssteuersatz wird sodann auf die anderen Einkünfte angewandt. Unlängst hat sich der UFS in der Entscheidung vom , RV/0163-I/13, mit diesem Thema auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass bei ganzjährigem Bezug von geringfügigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Arbeitslosengeld eine solche Hochrechnung nicht zu erfolgen hat.

1. Grundsätzliches

Die Festsetzung der Einkommensteuer bei einem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und dergleichen erfolgt in einem besonderen Berechnungsverfahren. Der Grund für die besondere Veranlagung dieser Einkünfte ist die Vermeidung von Progressionsvorteilen, die bei einer Nichtberücksichtigung entstehen könnten.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger arbeitet sechs Monate nichtselbständig bei einem Unternehmen, die restlichen Monate bezieht er Arbeitslosengeld. Bei der Veranlagung seiner Einkünfte würde bei Nichtberücksichtigung des Arbeitslosengeldes zur Ermittlung des Steuersatzes nur sein Einkommen aus sechs Monaten nichtselbständiger Arbeit herangezogen; in Wirklichkeit muss er aber insofern anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, als der Steuersatz vom ganzen Einkommen ermittelt werden muss (also inklusive des Arbeitslosengeldes). Dieser (höhere) Steuersatz wird in der Folge auf die Einkünfte der sechs Arbeitsmonate angewandt.

2. Maßgebliche Einkünfte (Transfereinkünfte), die eine Hochrechnung auslösen

Folgende Transferleistungen lösen bei einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung eine Hochrechnung aus:

S. 91 3. Grundlagen der Hochrechnung von Transferleistungen

Hochzurechnen sind

  • die für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb, sowie

  • die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Dabei ist zu beachten, dass nur jene Einkünfte, die außerhalb des Bezugs der oben angeführten Transferleistungen angefallen sind, hochgerechnet werden können. Bei ganzjährigem Bezug von Einkünften entfalten die oben angeführten Transferzahlungen ohnehin keine progressionsmindernde Wirkung. Für den Fall, dass die Transferbezüge insgesamt negativ sind, unterbleibt ebenso eine solche Hochrechnung.

Das folgende Beispiel zeigt, dass in Fällen, in denen Arbeitslosengeld und andere Einkünfte gleichzeitig bezogen werden, eine Hochrechnung der Transferzahlungen nicht erfolgen muss.

Beispiel

Variante a)

  • Einkünfte aus gesetzlichem Arbeitslosengeld: bis ,

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bis .

In diesem Fall erfolgt keine Hochrechnung der Transferleistungen, da die Einkünfte aus Arbeitslosengeld im gleichen Zeitraum wie die gewerblichen Einkünfte erzielt wurden.

Variante b)

  • Einkünfte aus gesetzlichem Arbeitslosengeld: bis ,

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bis .

In diesem Fall hat eine Hochrechnung der Einkünfte aus Arbeitslosengeld zu erfolgen, da diese Einkünfte nicht gleichzeitig mit anderen Einkünften (betrieblichen und nichtselbständigen Einkünften) bezogen wurden.

Hat ein Steuerpflichtiger die unter Punkt 1. dargestellten steuerfreien Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass die steuerfreien Transferzahlungen progressionsmindernd auf die außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Einkünfte wirken.

Die Rückzahlung steuerfreier Bezüge, die gemäß § 3 Abs. 2 EStG hochzurechnen waren, führt im Jahr der Rückzahlung (im Zeitpunkt des Zuflusses) weder zu Werbungskosten, noch ist eine „umgekehrte“ Hochrechnung durchzuführen. Sollten Tatbestände vorliegen, die die ursprüngliche „Hochrechnung“ unrichtig werden lassen, bzw. müssen diese Einkünfte wieder rückgezahlt werden, hat der abändernde Bescheid gemäß § 295a BAO (Änderung aufgrund von rückwirkenden Ereignissen) ohne diese Transfereinkünfte zu erfolgen; daher kann keine „Hochrechnung“ (in irgendeiner Form) mehr durchgeführt werden.

4. Berechnung der Einkommensteuer bei Anwendung der Hochrechnung

4.1. Hochrechnung des laufenden Bezugs auf das gesamte Jahr

Wird in einem Jahr Arbeitslosengeld bezogen, wird das im restlichen Jahr bezogene Einkommen auf einen Jahreszeitraum hochgerechnet. Von diesem hochgerechneten Gehalt wird der Steuersatz ermittelt, der dann auf das tatsächliche Einkommen (ohne S. 92 Arbeitslosengeld) angewendet wird. Es erfolgt eine Hochrechnung der steuerpflichtigen Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag (Hochrechnung), und ein Durchschnittssteuersatz wird ermittelt.

4.2. Reguläre Besteuerung des Arbeitslosengeldes

Bei dieser Variante wird das Arbeitslosengeld zu den sonstigen Einkünften hinzugezählt und versteuert. Es erfolgt eine Hochrechnung der steuerpflichtigen Einkünfte mit den Transfereinkünften (Kontrollrechnung), die Transfereinkünfte werden daher steuerpflichtig behandelt.

4.3. Günstigkeitsvergleich

Nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs. 2 EStG kommt jene Variante zum Ansatz, die für den Steuerpflichtigen eine geringere Nachzahlung bzw. eine höhere Gutschrift ergibt. Die festzusetzende Steuer darf daher nicht höher sein als jene, die sich aus der Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Sonstige Bezüge sind nur dann hochzurechnen, wenn sie gemäß § 67 Abs. 10 EStG zum laufenden Tarif versteuert werden.

Tatsächlich angefallenen Werbungskosten werden bei einer Hochrechnung berücksichtigt, hingegen kann das Werbungskostenpauschale dabei nicht berücksichtigt werden.

Steuerabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 10 EStG werden bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes ebenso abgezogen.

5. Praxisbeispiel

Nachfolgendes Beispiel zeigt die Systematik der „Besteuerung“ von Arbeitsloseneinkünften und dergleichen.

Beispiel (Rz. 118 LStR)
  • Steuerpflichtige Bezüge von bis in Höhe von 25.220 Euro,

  • Arbeitslosengeld für 40 Tage von bis in Höhe von 1.807 Euro,

  • Steuer für sonstige Bezüge (6 %): 217,29 Euro.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hochrechnung
Kontrollrechnung
(25.220 Euro [steuerpflichtige Bezüge] : laufender Bezug in Tagen [= 325]) x 365 Tage = 28.324 Euro
Einkommen: steuerpflichtige Bezüge (25.220 Euro) + Arbeitslosengeld (1.807 Euro) = 27.227 Euro
minus Pauschbetrag für Werbungskosten = 132 Euro
minus Pauschbetrag für Werbungskosten = 132 Euro
minus Pauschbetrag für Sonderausgaben = 60 Euro
minus Pauschbetrag für Sonderausgaben = 60 Euro
hochgerechnetes Einkommen = 28.132 Euro
Einkommen: 26.835 Euro
Einkommensteuer (§ 33 EStG): [(28.132 Euro – 25.000 Euro) x 15.125 Euro] : 35.000 Euro +5.110 Euro = 6.463,47 Euro
Einkommensteuer: [(26.835 Euro – 25.000 Euro) x 15.125] : 35.000 Euro = 5.902,98 Euro
minus Arbeitnehmerabsetzbetrag = 54 Euro
minus Arbeitnehmerabsetzbetrag = 54 Euro
minus Verkehrsabsetzbetrag = 291 Euro
minus Verkehrsabsetzbetrag = 291 Euro
Jahressteuer: 6.118,47 Euro
Jahressteuer: 5.557,98 Euro
Durchschnittssteuersatz: (6.118,47 Euro : 28.132 Euro) x 100 = 21,75 %
Berechnung der Einkommensteuer
Steuerpflichtige Bezüge = 25.220 Euro
S. 93
minus Pauschbetrag für Werbungskosten = 132 Euro
minus Pauschbetrag für Sonderausgaben = 60 Euro
Einkommen: 25.028 Euro
21,75 % x 25.028 Euro= 5.443,59 Euro
plus Steuer für sonstige Bezüge = 217,29 Euro
plus Steuer für sonstige Bezüge = 217,29 Euro
Zwischensumme: 5.660,88 Euro
Zwischensumme: 5.775,27 Euro
minus anrechenbare Lohnsteuer = 5.678,38 Euro
minus anrechenbare Lohnsteuer = 5.678,38 Euro
Gutschrift: 17,50 Euro
Nachzahlung: 96,89 Euro

Nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs. 2 EStG ist das für den Steuerpflichtigen günstigste Ergebnis (Gutschrift von 17,50 Euro) heranzuziehen.

6. Zusammenfassung

Die Besteuerung von Transferzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG, wie z. B. Arbeitslosengeld, erfolgt durch Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes aus dem Jahreseinkommen (inklusive dieser Transferzahlungen), wobei aber die Zahlungen, die gleichzeitig mit anderen Einkünften erzielt werden, unberücksichtigt bleiben. Nach der „fiktiven“ Besteuerung dieser Transfereinkünfte wird das für den Steuerpflichtigen günstigste Steuerergebnis durch die Gegenüberstellung der Berechnung mit einer vollen Besteuerung dieser Transfereinkünfte herangezogen.

VON DR. BERNHARD LUDWIG

Hofrat Mag. Dr. Bernhard Ludwig ist Fachexperte im Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf.

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