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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 352

Firmenbildung der GmbH

§ 5 GmbHG

Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen „+“ beginnt, ist unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile aus Allerweltsbezeichnungen bestehen.

(OLG Wien 28 R 240/12p; HG Wien 73 Fr 14467/12p)

  • Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft auf Änderung ihres Firmenwortlauts auf „+ i. GmbH“ ab.

  • Der OGH bestätigte.

  • Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft auf Änderung ihres Firmenwortlauts auf „+ i. GmbH“ ab.

  • Der OGH bestätigte.

Aus der Begründung des OGH:

1. Neben § 5 GmbHG sind auch auf die Firma einer GmbH die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0059876 [T2]). Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird dabei die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden (vgl RIS-Justiz RS0122494).

2. Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zulasten des die Firma Führenden (6 Ob 188/07a; RIS-Justiz RS0122547). Ein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge, besteht dabei nicht (RIS-Justiz RS0122546).

3. Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, dass entscheidendes Kriterium für die Verwendung von Zeichen deren Aussprechbarkeit ist (6 Ob 218/07p, SZ 2007/173 = GES 2008, 18 [Fantur] = GesRZ 2008, 105 [Birnbauer]). Der deutsche BGH sprach im Hinblick auf eine Buchstabenkombination aus, dass es auf die Aussprechbarkeit der Firma iSd Artikulierbarkeit ankommt (II ZB 46/07), wobei das LG Cottbus (CR 2002, 134 zum @-Zeichen) die Tatsache, dass mehrere Aussprachemöglichkeiten einer Bezeichnung denkbar sind, für nicht schädlich hielt; dieser Umstand sei aus dem Bereich der fremdsprachigen Bezeichnungen bekannt.

Die österreichische Literatur befürwortet oder akzeptiert zumindest die Eintragungsfähigkeit des Zeichens „+“; sie versteht das Zeichen jedoch zum Teil als „mathematisches Und-Zeichen“ (etwa Dehn in Krejci, Reform-Kommentar [2007] § 18 UGB Rz 20) bzw hält sie eine Aussprache als „und“ für eindeutig (etwa Ratka in Straube, GmbHG [2008] § 5 Rz 25); zum Teil wird das Zeichen aber als „plus“ verstanden (etwa Herda in Jabornegg/Artmann, UGB [2010] § 18 Rz 16). Umfahrer (in Zib/Dellinger, UGB [2010] § 18 Rz 15) wiederum hält das Zeichen „+“ für sprachlich eindeutig, ohne jedoch zu sagen, in welchem Sinn. Die deutsche Literatur meint zum Teil, es handle sich um im Geschäftsverkehr bekannte Sonderzeichen (Schlingloff in Oetker, HGB2 [2011] § 18 Rz 8), zum Teil hält sie die Aussprache des Zeichens als „und“ für eindeutig (Heidinger in MünchKomm zum HGB I3 [2010] § 18 Rz 12; Burgard in Staub, HGB Großkomm5 [2009] § 18 Rz 9).

4. Der erkennende Senat hält an dem Grundsatz fest, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, und dass unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollen; dies entspricht den Intentionen des Gesetzgebers des HaRÄG (6 Ob 218/07p). Wie die zitierten Stellungnahmen der Literatur belegen, ist die Voraussetzung einer eindeutigen Aussprache des Zeichens „+“ nicht gegeben, wozu noch die – nicht zu widerlegende – Überlegung des Rekursgerichts kommt, dass das Zeichen am Beginn der Firma überhaupt nicht ausgesprochen werden könnte. Tatsächlich hat das Zeichen am Firmenanfang eher dekorativen Charakter, jedenfalls aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert.

Dies alles muss jedenfalls dann zur Unzulässigkeit einer Firma führen, die mit einem „+“ beginnt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen.

Anmerkung:

Bezogen auf den konkreten, vom Senat behandelten Fall ist der Entscheidung vollinhaltlich zuzustimmen, da das Zeichen „+“ am Beginn der Firma stand und danach vor dem Rechtsformzusatz ausschließlich eine Allerweltsbezeichnung folgte.

Nach Walch (NZ 2013, 278 mwN) soll das Zeichen „+“ weiterhin eintragungsfähig sein, wenn es im Verkehr ohne Weiteres verstanden und einheitlich als „und“ ausgesprochen wird. Dieser Ansicht ist zu folgen, da das Zeichen „+“ bei den angeführten Beispielen „Huter+Söhne GmbH“ oder „Kühne+Nagel GmbH“ einheitlich als „und“ ausgesprochen wird. Es ist aber zu bedenken, dass bei den Beispielen nach geltender Rechtschreibung zwischen den Worten und dem Zeichen „+“ ein Leerzeichen stehen müsste, also „Huter + Söhne GmbH“. Durch das Weglassen der beiden Leerzeichen vor und nach dem Zeichen „+“ wird aus einer mehrgliedrigen Firma eine eingliedrige, was etwa bei der Verwendung der Suchfunktion im elektronischen Firmenbuch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte (vgl ; RIS-Justiz RS0122546 [T3]). Außerdem ist im telefonischen Verkehr nicht erkennbar, ob das „und“ zwischen den Worten im Firmenbuch mit „&“, „+“ oder „und“ geschrieben wird. ME überwiegen aber dennoch die Gründe für die Zulässigkeit der beiden angeführten Firmen. Zum einen wird das Zeichen „+“ einheitlich als „und“ ausgesprochen, zum anderen wird die Firma im ADV-Firmenbuch auch dann gefunden, wenn zwischen den Worten und dem Zeichen „+“ kein Leerzeichen steht. Im Suchfeld muss nach dem Wort „Huter“ ein „*“ eingegeben werden, also „Huter*“. Im Suchergebnis finden sich dann alle Firmenwortlaute, bei denen dem Wort „Huter“ noch Buchstaben oder Zeichen folgen (zB „Huterer GmbH“ oder auch „Huter+... GmbH“). Bei der Abfrage kann auch vor oder vor und nach dem gesuchten Wort ein „*“ eingegeben werden, etwa „*Söhne“ oder „*Söhne*“. In diesem Fall findet das System alle Firmenwortlaute, bei denen vor dem Wort „Söhne“ ein anderer Buchstabe oder ein anderes Zeichen steht.

Ein Beispiel für die einheitliche Aussprache des Zeichens „+“ als „plus“ zu finden, fällt schwer. Denkbar wäre etwa: „+/– 4 (Name eines Gesellschafters) Ihre Rechennachhilfe GmbH“. Dass man die Firma mit „und/weniger vier (Name eines Gesellschafters) Rechennachhilfe GmbH“ ausspricht, ist eher nicht anzunehmen. Vielmehr S. 353 würde die Firma mE einheitlich mit „plus/minus vier (Name eines Gesellschafters) Ihre Rechennachhilfe GmbH“ ausgesprochen werden und damit zulässig sein.

Generell hält der OGH zutreffend an dem Grundsatz fest, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie sie ausgesprochen werden, und dass unaussprechbare Zeichen unzulässig sind. Der OGH verweist hier zutreffend auf die Intentionen des Gesetzgebers (ErlRV 1058 BlgNR 22. GP, 24 [zu § 18 UGB]): „Zulässig werden damit Personen-, Sach- und Fantasiefirmen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen, sodass sich die Firma künftig verstärkt auch als Werbeträger eignen könnte. Zeichen oder Buchstabenkombinationen, die unaussprechbar oder sinnlos sind, werden vom Rechtsverkehr (dagegen) nicht als Fantasiewort aufgefasst werden; sie sind als Firmenwortlaut daher ungeeignet.“ Satzzeichen wie Rufzeichen („!“), Fragezeichen („?“) oder Bindestrich („-“) sind mE keine „unaussprechbaren“, sondern „nicht ausgesprochene“ Zeichen. Die Verwendung von Satzzeichen wäre mE dann unzulässig, wenn sie sinnlos verwendet werden, wenn etwa in der Firma hintereinander mehrere Rufzeichen enthalten wären. Auszusprechende Zeichen und Buchstabenkombinationen müssen einheitlich ausgesprochen werden, sie dürfen nicht sinnlos verwendet werden.

Wilhelm Birnbauer

ADir. Wilhelm Birnbauer ist Diplomrechtspfleger in Firmenbuchsachen beim LG Wiener Neustadt, Vortragender ua im Justiz-Bildungszentrum Schwechat sowie Prüfungskommissär für die Rechtspflegerprüfungen.

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