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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 344

Zur Zulässigkeit eines Hinweises auf einen Syndikatsvertrag in einem GmbH-Vertrag

Susanne Kalss

In GmbH-Verträgen finden sich zunehmend ausdrückliche Hinweise auf das Bestehen eines Syndikatsvertrages. Zum Teil wird in der Präambel darauf verwiesen, zum Teil eine eigene Bestimmung formuliert.

I. Nebenvereinbarungen in einem Gesellschaftsvertrag

In der Praxis hat sich dieser Verweis insoweit bewährt, als insb in geschlossenen Gesellschafterstrukturen potenzielle „Neugesellschafter“ aufgeklärt werden sollten, dass neben dem Regelwerk des Gesellschaftsvertrages weitergehende – zumeist präzisierende und gesellschaftsvertragsergänzende – omnilaterale Vereinbarungen bestehen. Ebenso wie die häufig anzutreffenden Abtretungsanbote weder der Firmenbuchkontrolle noch der Offenlegung bedürfen, sind Syndikats- und Stimmbindungsverträge auch ohne allgemeine Publizität wirksam.

Ein Hinweis auf derartige Nebenvereinbarungen in einem Gesellschaftsvertrag ist daher ebenfalls zulässig. Folgende Argumente sprechen dafür:

1. Das GmbH-Recht ist vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit geprägt. Individuelle gesellschaftsvertragliche Gestaltungen und Modifikationen des GmbHG sind zulässig, sofern die betreffende Regelung nicht gegen zwingende Bestimmungen oder gegen Grundprinzipien des GmbH-Rechts verstößt.

2. Die Judikatur anerkennt klar das Bestehen eines Syndikatsvertrages. Syndikatsverträge sind Nebenverträge, die den Gesellschaftsvertrag und die Satzung ergänzen. Sie enthalten typischerweise neben Stimmabsprachen und Nominierungsrechten Aufgriffs- und Abtretungsrechte. Aufgriffsrechte sind sog indifferente Bestimmungen des GmbH-Rechts, dh Regelungen, die in der Satzung bzw im Gesellschaftsvertrag oder auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen werden können, um wirksam zu sein. Wenn sie im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, entfalten sie korporative Wirkung, dh, sie gelten auch gegenüber außenstehende Dritte. Sonst sind sie zwar auch wirksam, gelten aber nur gegenüber den Parteien des Syndikatsvertrages.

3. Allein der Gesellschaftsvertrag unterliegt der Kontrolle durch das Firmenbuchgericht, nicht hingegen der Syndikatsvertrag. Die Reservatheit bzw die mangelnde Öffentlichkeit ist auch vielfach die Motivation für die Regelung von Angelegenheiten im Syndikatsvertrag und nicht im Gesellschaftsvertrag.

4. Der Preis für diese Reservatheit liegt darin, dass die Regelung nur unter den Gesellschaftern gilt, nicht hingegen gegenüber Außenstehenden, etwa Gläubigern (bei Finanzierungsvereinbarungen), oder auch gegenüber Erwerbern von Geschäftsanteilen.

5. Um aber gerade diesen Personen auch zu verdeutlichen, dass neben dem Gesellschaftsvertrag noch ein Syndikatsvertrag existiert, ist es sinnvoll und angesichts der Gestaltungsfreiheit des GmbH-Rechts jedenfalls zulässig, auf die Existenz des Syndikatsvertrages bereits im Gesellschaftsvertrag hinzuweisen. Die Formulierungen im Gesellschaftsvertrag, die auf den Syndikatsvertrag verweisen, dienen vor allem dem Verkehrsschutz. Sachgerecht ist es dabei auch, nicht nur auf die Existenz des Syndikatsvertrages zu verweisen, sondern auch über den Regelungsinhalt im Allgemeinen Angaben zu machen. Die Erwähnung im Gesellschaftsvertrag hat daher Hinweis- oder Warnfunktion. Eine Formulierung könnte etwa lauten: „Festgehalten wird, dass die Gesellschafter einen Syndikatsvertrag mit Regeln, insbesondere zur Anteilsübertragung, abgeschlossen haben.“ Oder: „Die Gesellschafter behalten sich vor, neben dem Gesellschaftsvertrag einen Syndikatsvertrag abzuschließen und untereinander die Anteilsübertragung sowie die Frage der Nominierung von Aufsichtsratsmitgliedern zu regeln.

6. Allfällige Widersprüche von Syndikats- und Gesellschaftsvertrag lassen sich klar lösen. Der Gesellschaftsvertrag geht für gesellschaftsrechtliche Wirkungen dem Syndikatsvertrag vor. Sinnvoll ist es, eine derartige Klausel auch noch im Gesellschaftsvertrag klarstellend aufzunehmen. Eine derartige Klausel könnte etwa lauten: „Sollten Regelungen des Syndikatsvertrages den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entgegenstehen, gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Sollten Regelungen des Syndikatsvertrages gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen, sind derartige Regelungen dahingehend anzupassen und/oder zu interpretieren, dass sie gesetzeskonform werden und der gewünschte Zweck weitestgehend erreicht wird. Bestimmungen, die dergestalt nicht sanierbar sind, gelten als nicht bestehend.

7. Weichen der Gesellschaftsvertrag und der Syndikatsvertrag voneinander ab und sollen auf deren Grundlage Beschlüsse der Gesellschaftsorgane gefasst werden, so hängt die Wirkungskraft eines Beschlusses nach den beiden widerstreitenden Ordnungen davon ab, ob damit nur eine einzelfallbezogene Abweichung vorgesehen werden soll oder die Beschlusswirkung dauerhaft der Satzung widerspricht. Eine einzelfallbezogene Abweichung ist eine sog punktuelle Satzungsdurchbrechung S. 345 (zB einmalige satzungswidrige Thesaurierung, einmaliges Abweichen von der Bestimmung der Höhe der Abfindung, einmalige Abweichung bei der Anteilsübertragung, einmaliges Abweichen von einem satzungsmäßigen Präsenzquorum).

8. Eine Satzungsdurchbrechung liegt vor, wenn die Gesellschafter ohne Änderung des Satzungswortlauts für einen Sonderfall einen dem Satzungs- oder Gesellschaftsvertragsinhalt widersprechenden Beschluss fassen, ohne für diesen Fall die förmliche Änderung des Gesellschaftsvertrages gem §§ 49 und 51 GmbHG zu betreiben, insb auf die Eintragung in das Firmenbuch zu verzichten. Eine Satzungsdurchbrechung ist somit eine für den Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss getroffene Regelung, die mit der geltenden Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag nicht übereinstimmt, sie aber nicht für die Zukunft generell ändert.

9. Erlauben die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag es, von der entsprechenden Regelung im Einzelfall abzugehen, sind punktuelle Satzungsdurchbrechungen ohne Weiteres zulässig. Auch sonst ist die Einführung einer Einzelfallregelung durch Satzungsänderung oder Gesellschaftsvertragsänderung zulässig.

10. Punktuelle Regelungen, bei denen sich der Beschluss oder die Regelung in einer einmaligen Maßnahme erschöpfen, sind nicht absolut nichtig, sondern nur anfechtbar. Wird die punktuelle Satzungsdurchbrechung nicht oder erfolglos angefochten, so ist der satzungsdurchbrechende Beschluss wirksam. Es liegt eben keine Satzungsänderung vor. Wenn ein abweichender, einzelfallbezogener, somit punktueller Beschluss von allen Gesellschaftern und Vertragspartnern des Syndikatsvertrages gefasst wird, stimmen alle der Beschlussfassung zu, somit ist die Anfechtung ausgeschlossen und die einmalige Abweichung ist wirksam. Der Gedanke lässt sich auf eine abweichende Syndikatsregelung ausdehnen. Hat sich ein Syndikatsmitglied einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Syndikatsklausel unterworfen, so stimmt er dieser zu und es ist ihm daher das Anfechtungsrecht aus syndikatsvertraglicher Sicht genommen bzw die Anfechtung würde vertrags- und treuwidrig sein.

11. Insgesamt lässt sich das Verhältnis von Gesellschaftsvertrag und Syndikatsvertrag klar abgrenzen. Eine ausdrückliche Regelung kann den Vorrang einer Abweichung ebenso vorsehen wie das Vorgehen der Satzungsregelung. Enthalten die beiden wirksamen und zulässigen gesellschaftsrechtlichen Ordnungen einander widersprechende Regelungen, so ist auf der Grundlage des Rechtsinstruments der Satzungsdurchbrechung nach Lösungen zu suchen. Eine einmalige Satzungsdurchbrechung ist bei mangelnder Anfechtung wirksam, sodass einmalig von der Satzung abgewichen werden kann. Eine dauerhafte Abweichung durch Beschluss oder Syndikatsvertrag bedarf zur korporativen Wirksamkeit einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag, somit der Änderung des Gesellschaftsvertrages.

II. Zusammenfassung

Betrachtet man die voranstehenden Argumente für den Verweis auf Nebenverträge im Gesellschaftsvertrag, stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob es nicht zwingend der Verweise bedarf, um angemessene Rechtssicherheit schaffen zu können. Gerade bei Gesamtrechtsnachfolge sollten die „Neugesellschafter“ auf bestehende ergänzende Nebenregelungen hingewiesen werden, bevor Rechtsfolgen eintreten, die nicht gewollt sind und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander belasten. Daher ist es sinnvoll, nach außen darzulegen, dass ein Syndikatsvertrag mit einem bestimmten Regelungsinhalt besteht. Interessierte und berechtigte Verkehrskreise werden so geschützt und können sich darauf einstellen.

Susanne Kalss

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz) lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

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