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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 332

Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Rahmenbedingungen

Rupert Brix

In der neuen Rubrik „Gesellschafterversammlungen und Satzungsbestimmungen“ werden Rechtsfragen aus der Hauptversammlungspraxis aufbereitet. Der erste Beitrag widmet sich den Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden der Hauptversammlung (im Folgenden kurz: HV), insb der Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Rede- und Auskunftsrechts des Aktionärs, wobei die Rechtslage in Deutschland und in Österreich dargestellt wird. Zulässigkeit und Vorteile einer entsprechenden Satzungsbestimmung werden analysiert.

I. Einführung

Der Vorsitzende der HV hat auf die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der HV hinzuwirken. Der Vorsitzende eröffnet die HV und sorgt für eine hinreichend ausführliche und geordnete Erörterung aller Tagesordnungspunkte sowie die Durchführung der Beschlussfassung und Wahlen samt Feststellung und Verkündung der Ergebnisse. Der Vorsitzende muss allen Aktionären, auch kritischen, Gelegenheit geben, sich zu äußern. Er hat darauf zu achten, dass auch Minderheitsaktionäre ausreichend zu Wort kommen. Die HV muss in angemessenerund zumutbarer Zeit abgeschlossen werden. Daher muss der Vorsitzende auch uferlosen oder unsachlichen Ausführungen entgegentreten können. Über die Befugnisse des Vorsitzenden sagt das AktG nichts. Welche Befugnisse der Vorsitzende der HV hat bzw welche Ordnungsmaßnahmen er ergreifen kann, ist Gegenstand dieses Artikels.

II. Rechtsgrundlagen

Das österreichische AktG enthält zwar eine Bestimmung, wer den Vorsitz in der HV führt (§ 116 Abs 1 AktG; eine Parallelbestimmung fehlt im deutschen AktG), regelt aber im Übrigen spärlich die Aufgaben oder gar Rechte des Vorsitzenden der HV. Gem § 119 Abs 3 AktG bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung mangels einer Regelung in der Satzung. Gem § 122 AktG bestimmt der Vorsitzende die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung mangels einer Regelung in der Satzung. Gem § 128 Abs 1 AktG hat der Vorsitzende nach jeder Abstimmung das Abstimmungsergebnis mit genauen Zahlenangaben zu verkünden und den Inhalt des gefassten Beschlusses festzustellen. Gem § 122 Abs 2 AktG iVm § 87 Abs 2 NO ist das notarielle Protokoll vom Vorsitzenden der HV zu unterfertigen. Über die sonstigen Befugnisse des Vorsitzenden der HV sagt das Gesetz nichts. Nach allgemeiner Auffassung hat er die Befugnisse, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Die Befugnisse des Vorsitzenden der HV ergeben sich durch Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Vorsitzführung. Dies betrifft insb die dem Vorsitzenden der HV zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen.

III. Person des Vorsitzenden der Hauptversammlung

Gem § 116 Abs 1 AktG führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter den Vorsitz in der HV. Nur wenn diese fehlen, hat die HV unter Leitung des beurkundenden Notars einen Vorsitzenden der HV zu wählen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann anstelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats einschreiten, obwohl dieser selbst ebenfalls anwesend und dazu in der Lage wäre. Eine Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist also nicht Voraussetzung. Bei mehreren Stellvertretern ist jeder von ihnen zur Leitung der HV befugt. Eine alternierende Vorsitzführung, insb bei länger andauernder HV, ist zulässig. Eine abweichende Regelung in der Satzung ist im Unterschied zur deutschen Rechtslage unzulässig. Fehlen sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch Stellvertreter, sind alle anwesenden und zur Teilnahme an der HV berechtigten Personen wählbar; dabei muss es sich weder um Mitglieder des Aufsichtsrats noch um einen Aktionär handeln, weshalb auch außenstehende Dritte wegen ihrer Sachkompetenz zu Versammlungsleitern gewählt werden können. Vorstandsmitglieder und der zur Beurkundung zugezogene Notar können nicht gewählt werden. Für den Wahlbeschluss genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Ohne Vorsitzenden kann S. 333 eine HV nicht stattfinden und können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

IV. Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden

1. Allgemeines

Primäre Aufgabe des Vorsitzenden der HV ist es, für die sachgerechte Erledigung der Versammlungsgegenstände Sorge zu tragen. Daher hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, die in der Einberufung bekannt gemachten Tagesordnungspunkte in angemessener Zeit einer sachgerechten Erledigung zuzuführen. Der Vorsitzende hat zur Erreichung dieser Ziele alle Befugnisse und Rechte, die er dafür braucht.

2. Kompetenz des Vorsitzenden und nicht der Hauptversammlung

Die Befugnisse, die sich aus der Vorsitzführung ergeben, insb zur Ausübung der allenfalls notwendigen Ordnungsgewalt und der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen, stehen allein dem Vorsitzenden der HV zu und nicht der HV. Der Vorsitzende kann seine originäre Entscheidungskompetenz nicht an die HV delegieren und gibt es auch keinen Instanzenzug an die HV, die etwa eine rechtswidrige Entscheidung des Vorsitzenden bestätigen oder die rechtmäßige Anwendung einer Ordnungsmaßnahme revidieren könnte. Ob es sinnvoll sein mag, dass der Vorsitzende vor Anwendung einer Ordnungsmaßnahme – ohne förmliche Beschlussfassung – ein unverbindliches Meinungsbild der HV einholt, scheint grundsätzlich zweifelhaft, aber zulässig.

3. Stellung des Vorsitzenden der Hauptversammlung

Der Vorsitzende der HV bildet ein nicht ständiges Organ der AG. Die HV-Teilnehmer stehen jeweils in einem mitgliedschaftlichen, vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis zur AG, das die Rechtsgrundlage für die Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden ihnen gegenüber bildet. Der Vorsitzende der HV ist in dieser Eigenschaft sowohl internes Willensbildungsorgan als auch gleichzeitig externes Vertretungsorgan für die Gesellschaft, was die Anwendung von Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der HV betrifft.

4. Aufgaben und Befugnisse im Überblick

Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die HV zu eröffnen und zu schließen, wenn notwendig auch zu unterbrechen. Er hat die Punkte der in der Einberufung bekannt gemachten Tagesordnung grundsätzlich in der Reihenfolge der angekündigten Tagesordnung zu behandeln, darf aber davon abweichen, wenn ihm dies aus Sachgründen zweckmäßig erscheint. Er kann darüber entscheiden, ob eine Generaldebatte stattfindet oder einzelne oder mehrere zusammengefasste Punkte der Tagesordnung getrennt diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden. Der Vorsitzende muss nicht über die Anträge von Aktionären vor jenen des Vorstands und des Aufsichtsrats abstimmen lassen. Zur Leitung der HV gehört es nämlich, eine sachdienliche Abstimmungsreihenfolge festzulegen; bei konkurrierenden Anträgen ist die Vermeidung überflüssiger Abstimmungsvorgänge ein zu beachtender sachlicher Gesichtspunkt. Der Vorsitzende erteilt das Wort. Er bringt Anträge zur Abstimmung und trifft die gebotene Feststellung über den Beschlussinhalt mit den erforderlichen Angaben. Erforderlichenfalls kann er die HV unterbrechen, jedoch nicht vertagen. Zur Vertagung bedarf es eines Beschlusses der HV. Der Vorsitzende der HV kann auch nicht Punkte der Tagesordnung ohne Beschluss der HV absetzen. Weiters gehört zu den Befugnissen des Vorsitzenden die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen, die für eine sachgerechte Behandlung der Versammlungsgegenstände notwendig sind und zwar einerseits Ordnungsmaßnahmen gegen alle Aktionäre und andererseits Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Aktionäre, wie Beschränkung der Rede- und Fragezeit, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte, Wortentzug, Saalverweis. Diese Befugnisse werden unten stehend im Detail erörtert.

V. Rederecht und Auskunftsrecht der Aktionäre

1. Rederecht des Aktionärs

1.1. Grundsätzliches

Das Rederecht der Aktionäre in der HV ist im österreichischen AktG nicht ausdrücklich geregelt und erfließt aus dem Teilnahmerecht an der HV. Das Rederecht besteht unabhängig vom Auskunftsrecht. Es erlaubt also dem Aktionär nicht bloß das Stellen von Fragen, sondern auch die Darlegung eines eigenen, unter Umständen kritischen Standpunkts. Die HV ist das Informations- und Diskussionsforum der Aktionäre. Jeder Aktionär hat das Recht, in der HV seine Meinung zu sagen. Das Rederecht des Aktionärs unterliegt immanenten Schranken sowohl im Hinblick auf den Inhalt als auch im Hinblick auf die Länge des Redebeitrags.

1.2. Umfang und Grenzen des Rederechts

Inhaltlich ist es mit den Angelegenheiten der Gesellschaft und in der jeweiligen HV durch die in der Einberufung bekannt gemachten Tagesordnungspunkte begrenzt. Grundsätzlich sind Ausführungen zu politischen, sozialen oder ökologischen Anliegen nicht zu beanstanden, solange ein konkreter Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft gegeben ist und ein angemessener zeitlicher Rahmen nicht überschritten wird. Zu beachten ist, dass die Grenzen des Rederechts als S. 334 Individualrecht von zentraler Bedeutung für die Ordnung der HV sind. Das Überschreiten der immanenten Grenzen bzw der Missbrauch des Rederechts kann und muss der Vorsitzende der HV durch Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ahnden. Neben dem Bezug zur Tagesordnung wird eine Erforderlichkeit des Beitrags Voraussetzung für die zulässige Ausübung des Rederechts in der HV sein. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, bei unnötigen, mehrfachen Wiederholungen desselben Punktes, bloßem Geschwafel oder Ausführungen in beleidigender Form. In jedem Fall unzulässig und vom Vorsitzenden umgehend zu unterbinden sind beleidigende Äußerungen und Beschimpfungen. Das Gebot, die HV innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne abzuwickeln und möglichst allen Aktionären die Gelegenheit zur Wortmeldung in der Debatte, aber auch zur Ausübung des Stimmrechts zu den Punkten der Tagesordnung zu geben, kann eine Beschränkung der Redezeit, generell oder individuell erforderlich machen. Werden die Schranken des Rederechts nicht beachtet, so kann und muss der Versammlungsleiter entsprechende Ordnungsmaßnahmen ergreifen.

2. Auskunftsrecht des Aktionärs

2.1. Grundsätzliches

Gem § 118 Abs 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der HV Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Das Auskunftsrecht nach § 118 AktG dient daher der Information über die Lage der Gesellschaft und als Grundlage für die Entscheidungsfindung in der Gesellschaft.

2.2. Umfang und Grenzen des Auskunftsrechts

Das Auskunftsrecht steht dem Aktionär über solche Angelegenheiten zu, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Die Frage des Aktionärs muss sich zwar nicht unmittelbar auf den Gegenstand selbst richten, ihre Beantwortung muss aber für dessen Beurteilung von Einfluss sein können. Das Informationsbedürfnis des Aktionärs ist dabei objektiv am vernünftigen und wirtschaftlich vorgebildeten (verständigen) Durchschnittsaktionär zu messen. Das objektivierende Kriterium der Erforderlichkeit wurde durch das AktRÄG 2009 neu eingeführt. Der österreichische Gesetzgeber hat sich nach dem Vorbild von § 131 Abs 1 dAktG zu einer gewissen Einschränkung der Auskunftspflicht entschlossen. Auch die Änderung in § 195 Abs 4 Satz 1 AktG, wonach die Beschlussanfechtung wegen mangelnder Informationserteilung nur bei objektiver Wesentlichkeit der Information besteht, ist idZ zu sehen.

3. Rederecht versus Fragerecht

Das Fragerecht ist im Gegensatz zum Rederecht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Abgrenzung des Rederechts vom Fragegericht ist nicht immer einfach. So werden in Wortbeiträgen von Aktionären oft Redebeiträge und Fragen vermischt und sind schwer zu trennen. Die Abgrenzung zwischen Rederecht und Auskunftsrecht ist deshalb von Bedeutung, da nach überwiegender früherer Auffassung (vor UMAG, vor Entscheidung BIOTEST) Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden der HV primär das Rederecht beschränken sollen und nur subsidiär das Fragerecht. So hatte eine allgemeine Redezeitbeschränkung nach früherer hL und Rspr auf das Fragerecht keinen Einfluss. Ein Aktionär konnte also nach Ablauf der ihm zugewiesenen Redezeit noch Fragen stellen. Es wurde aber auch schon damals erwogen, unter bestimmten Voraussetzungen Fragen auf die Redezeit anzurechnen, weil andernfalls die Redezeitbeschränkung als zulässiges Mittel zur Sicherung einer zeitgerechten Erledigung der HV leicht von erfahrenen HV-Teilnehmern unterlaufen werden kann. Dies wurde bereits in der Vergangenheit für zulässig erachtet, wenn bei einer angeordneten Redezeitbeschränkung die Möglichkeit bestanden hat, sich mehrfach zu Wort zu melden oder wenn Aktionäre dazu aufgefordert wurden, ihre Fragen schriftlich einzureichen, sodass sie auf jeden Fall noch berücksichtigt werden können. In letzter Zeit gibt es wichtige Einzelentscheidungen, die iZm Ordnungsmaßnahmen keine Differenzierung zwischen Rede- und Fragerecht vorgenommen haben. Mit der realistischen Beurteilung, dass es häufig nicht eindeutig bestimmbar ist, ob ein Aktionär sein Fragerecht oder nur ein – gegebenenfalls rhetorisch in eine Frage gekleidetes – Rederecht ausübt, und im Hinblick auf die damit entstehende Abgrenzungsproblematik wird es vermehrt als nicht nur zulässig, sondern als sachgerecht gesehen, die Einschätzung und eine gegebenenfalls entsprechend abgestufte Behandlung dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Vorsitzenden der HV im konkreten Einzelfall zu überlassen. So obliegt es dem Vorsitzenden, bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen zwischen dem gewichtigeren Fragerecht und dem weniger bedeutsamen Rederecht angemessen zu differenzieren.

VI. Erledigung der Tagesordnung, Debatte

1. Leitungs- und Ordnungsbefugnisse

Wie oben ausgeführt, hat der Vorsitzende auf die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der HV hinzuwirken. Die Aufgabe des Vorsitzenden der HV umfasst zwei Komponenten: Er hat für die sachgemäße Erledigung der Geschäfte der S. 335 HV (Leitung) und den hierzu erforderlichen geordneten Verfahrensablauf (Ordnung) zu sorgen. Außer Streit steht, dass er dabei aus eigenem Recht auch alle Leitungs- und Ordnungsbefugnisse hat, die er braucht, um seine Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.

2. Pflichten des Versammlungsleiters

Die Pflichten des Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnisse können auch in vier Basispflichten eingeteilt werden:

  • Er hat für die sachgemäße und termingerechte Erledigung der Geschäfte der HV und ihren ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen.

  • Dabei hat er Neutralität im Verhältnis von Aktionären und Verwaltung zu wahren.

  • Bei Ordnungsmaßnahmen muss er Neutralität im Verhältnis der Aktionäre untereinander anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 87a AktG) nach Köpfen wahren.

  • Bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen muss er das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten.

Wegen seiner Neutralitätspflicht muss sich der Vorsitzende jeder einseitigen Einflussnahme auf die Beschlussergebnisse und das Abstimmungsergebnis selbst enthalten. Trotzdem darf sich der Vorsitzende in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied oder als Aktionär mit sachbezogenen – und sogar für ein bestimmtes Abstimmungsergebnis werbenden – Ausführungen an den Verhandlungen beteiligen.

3. Erledigung der Tagesordnung

Dem Vorsitzenden obliegt die ordnungsgemäße Erledigung der Tagesordnung. Er muss alle in der Einberufung bekannt gemachten Tagesordnungspunkte aufrufen und den Aktionären Gelegenheit geben, durch sachdienliche Diskussionsbeiträge und Ausübung ihres Auskunftsrechts (§ 118 AktG) den Gegenstand der Verhandlung sachlich erschöpfen zu erörtern. Er muss Anträge zur Abstimmung bringen, für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Abstimmung sorgen sowie schließlich das Beschlussergebnis mit den detaillierten Angaben (§ 128 AktG) feststellen.

3.1. Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Der Vorsitzende wird sich zweckmäßigerweise an die in der Einberufung bekannt gemachte Reihenfolge der Tagesordnungspunkte halten. Eine rechtliche Bindung an die bekannt gemachte Reihenfolge besteht für den Vorsitzenden der HV jedoch nicht, er kann diese vielmehr aus eigener Kompetenz ändern. Er darf dies aber nicht aus sachwidrigen Erwägungen tun.

3.2. Einzeldebatte, Generaldebatte

Der Vorsitzende kann zwischen Einzeldebatte, dh Diskussion und Abstimmung über jeden einzelnen Tagesordnungspunkt vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunkts, und Generaldebatte, dh zusammengefasste Diskussion und Abstimmung über sämtliche Tagesordnungspunkte, wählen. Auch ein Mittelweg ist zulässig, dh Unterteilung in Blöcken und gemeinsame Diskussion und Abstimmung einiger Tagesordnungspunkte.

3.3. Absetzung und Vertagung von Tagesordnungspunkten

Die Absetzung oder Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte auf eine spätere HV kann vom Vorsitzenden nicht selbst verfügt werden, sondern muss von der HV beschlossen werden. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes und des Beschlusses der HV mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.4. Unterbrechung der Hauptversammlung

Eine Unterbrechung der HV fällt in die Kompetenz des Vorsitzenden der HV. Dies kann zum Zwecke des Einlegens einer Pause bei längerer Versammlungsdauer, aber auch zur Beseitigung einer Störung (zB Ausfall der Tontechnik im Saal, der Onlineverbindung bei Übertragung oder Satellitenversammlung, Fernteilnahme, Fernabstimmung) oder zur Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen sachdienlich bzw notwendig sein. Als Unterbrechung ist auch der Abschluss einer mehrtätigen HV am ersten Versammlungstag anzusehen, wenn diese für mehr als einen Tag einberufen wurde. Die Entscheidungskompetenz für Unterbrechung der HV liegt ausschließlich beim Vorsitzenden und nicht bei der HV.

VII. Ordnungsmaßnahmen

1. Ordnung in der Hauptversammlung

Die Aufgabe der HV, im angemessenen Zeitraum die Gegenstände der Tagesordnung zu beraten und durch eine sachgerechte Beschlussfassung zu erledigen, erfordert einen geordneten Versammlungsablauf. IdZ ist es eine zentrale Aufgabe des Vorsitzenden der HV, die im jeweiligen Einzelfall erforderliche Ordnung aufrechtzuerhalten bzw wiederherzustellen.

2. Dauer der Hauptversammlung

Die Einberufung der HV erfolgt implizit für einen begrenzten Zeitraum. Die Dauer der HV kann und darf in der EinberufungS. 336 nicht im Voraus festgelegt werden. Die absolute Höchstgrenze markiert aber der Tagesablauf des Tages, für den die HV einberufen wurde. Anerkanntes Leitbild ist die eintägige HV. Es gibt Stimmen, die die zumutbare Zeitspanne der HV bei 10 bis 12 Stunden sehen. Der deutsche Gesetzgeber lässt die Absicht zur zeitlichen Straffung der HV auf eine Regeldauer von vier bis sechs Stunden erkennen, was in der deutschen Literatur überwiegend begrüßt wurde. Wenn der Gesetzgeber in Deutschland, bei einer üblicherweise wesentlich größeren Anzahl von Teilnehmern und Wortmeldungen, den genannten zeitlichen Rahmen vor Augen hat, kann mE auch in Österreich davon ausgegangen werden, dass eine unter üblichen Umständen stattfindende HV in vier bis sechs Stunden abgewickelt werden sollte. Dies kann als Orientierungshilfe für die Konkretisierung der Angemessenheit der Beschränkung des Frage- und Rederechts von Bedeutung sein. Bei außergewöhnlicher Tagesordnung kann auch eine Dauer von 10 Stunden in Kauf zu nehmen sein. Auch bei Beschlussfassungen über wesentliche strukturrelevante Vorhaben sollte es wenigstens beim Leitbild der eintägigen HV bleiben. Die Erreichung dieses Ziels indiziert die Rechtmäßigkeit einer allfällig notwendigen Beschränkung von Frage- und Rederecht.

3. Eingriff in Rederecht und Auskunftsrecht durch Ordnungsmaßnahmen

Rede- und Auskunftsrecht sind Teil des Mitgliedschaftsrechts und müssten innerhalb ihres tatbestandlich gezogenen Rahmens im gedanklichen Ausgangspunkt unbegrenzt ausgeübt werden können. Andererseits unterliegt der Aktionär kraft seiner Mitgliedschaft den Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen, die für eine geordnete Abwicklung der HV erforderlich sind. Der Aktionär ist daher kraft seiner Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, rechtmäßige Ordnungsmaßnahmen hinzunehmen. Diesen mitgliedschaftlichen Anspruch macht der Vorsitzende der HV als Organ der Gesellschaft geltend. Rede- und Fragerecht dürfen daher nur so weit ausgeübt werden, als diese den ordnungsgemäßen Ablauf der HV nicht vereitelt. Unstrittig ist, dass solche Ordnungsmaßnahmen primär das Rederecht des Aktionärs beschränken, sich jedoch auch auf das Auskunftsrecht gem § 118 auswirken können. Die Zulässigkeit der Beschränkung oder Entziehung des Fragerechts ist anzuerkennen, wenn ein Aktionär hierfür missbräuchlich Gebrauch macht, etwa durch Stellen einer übermäßigen Anzahl von Fragen, durch unzulässige Suggestivfragen oder rhetorische Fragen. Als Anlass für den berechtigten Entzug des Fragerechts wird auch genannt, wenn die HV ausschließlich zu einem Dialog zwischen einem Aktionär mit der Verwaltung verzerrt wird.

VIII. Ordnungsmaßnahmen gegen alle Aktionäre

1. Generelle Beschränkung der Redezeit

Der Vorsitzende, und zwar ausschließlich er, kann eine für alle Aktionäre gleichermaßen geltende generelle Beschränkung der Redezeit anordnen. Sachliche Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der zu erwartenden oder bereits erfolgten Wortmeldungen die zulässige Dauer der HV überschritten würde. Kein relevanter Sachgrund liegt im allgemeinen Ziel einer straffen und zügigen Durchführung der HV. Für die Rechtmäßigkeit der Redezeitbeschränkung erforderlich ist, dass die sachgemäße und erschöpfende Diskussion des jeweiligen Tagesordnungspunkts nicht unterbunden wird. Die generelle Redezeitbeschränkung muss gegenüber allen Rednern gleich lang festgesetzt werden. Liegt bereits zu Beginn der HV eine die rechtzeitige Abwicklung der HV gefährdende Anzahl von Wortmeldungen vor oder ist sie jedenfalls aus gutem Grund zu erwarten, darf eine allgemeine Redezeitbeschränkung bereits zu Beginn der HV angeordnet werden. Der Vorsitzende ist nicht gehalten, zunächst auf die Selbstdisziplin der Redner zu setzen. Länger als 15 Minuten sollte niemand reden. Generelle Verkürzung auf 10 Minuten ist jedenfalls idR zulässig. Während des Verlaufs der Debatte kann die Redezeit nochmals ein- oder mehrfach verkürzt werden. Zu fordern ist hierfür jedoch ein neuer Sachgrund, etwa die Meldung zusätzlicher Redner. Wichtig ist stets die Gleichbehandlung aller Redner nach Köpfen. Eine Abtretung ungenutzter Zeitbudgets an nachfolgende Redner ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Zeitprognose fortlaufend zu überprüfen. Er ist berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufhebung der generellen Redezeitbeschränkung zu verfügen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind.

2. Schließung der Rednerliste

Darunter ist die Verweigerung der Annahme weiterer Wortmeldungen über die bereits bestehenden Wortmeldung hinaus zu verstehen. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist vorauszusetzen, dass eine weitere zeitliche Limitierung des Rederechts nicht zu einer gesetzmäßigen S. 337 Abwicklung der HV führen würde. Dies etwa, wenn bereits eine fünfminütige Redezeitbeschränkung vorliegt und immer neue Wortmeldungen eine Beschlussfassung vor Ablauf des Versammlungstages gefährden. Einer vorherigen Ankündigung der Schließung der Rednerliste bedarf es nicht, weil sonst das bezweckte Ziel nicht zu erreichen wäre.

3. Schluss der Debatte

Darunter ist die Abweisung auch bereits entgegengenommener Wortmeldungen zu verstehen. Sie stellt die ultima ratio zulässiger genereller Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters dar. Ihre Rechtmäßigkeit setzt voraus, dass weder eine generelle Redezeitbeschränkung noch eine Schließung der Rednerliste zu einer Beendigung der HV innerhalb des gesetzlichen Rahmens führen. Sobald dies absehbar wird, muss der Vorsitzende den Schluss der Debatte androhen. Vollziehen darf er den Schluss der Debatte allerdings erst dann, wenn der noch verbleibende Zeitrahmen bis zum Ende der HV lediglich noch die Beschlussfassung abdeckt. Durch Fehlprognosen (ungenütztes Zeitfenster zwischen tatsächlicher Schließung der HV bis Mitternacht) kann sich ein Anfechtungsrisiko ergeben.

IX. Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Aktionäre

1. Individuelle redezeitbeschränkende Maßnahmen

Individuelle redezeitbeschränkende Maßnahmen resultieren aus dem persönlichen Verhalten des jeweils betroffenen Aktionärs. Gründe können Ausführungen abseits der Tagesordnung oder Beiträge zur Sache sein, die allzu langatmiger Natur oder wiederholenden Inhalts sind. Auch Beleidigungen anderer Versammlungsteilnehmer gehören dazu. Es ist Aufgabe des Vorsitzenden, all dies zu unterbinden. So sind Ausführungen, die nichts mit der Tagesordnung zu tun haben, vom Vorsitzenden sofort zu monieren. Bei ausbleibender Besserung kann der Vorsitzende dem Redner eine sehr kurze Frist zum Wiedereinlenken in die Tagesordnung setzen und dem Aktionär bei Zielverfehlung das Wort entziehen. Die eigentliche individuelle Redezeitbeschränkung bedarf keiner Gefährdung des gesetzlichen HV-Rahmens; vielmehr genügt hier eine Überbeanspruchung der Geduld eines Durchschnittsaktionärs.

2. Wortentzug

Sachliche Voraussetzung für den Wortentzug sind die Überschreitung einer zuvor verfügten generellen oder individuell beschränkten Redezeit oder beleidigende bzw von der Tagesordnung abschweifende Ausführung eines Aktionärs. Formelle Voraussetzung ist zudem vorherige Androhung durch den Vorsitzenden. Die Androhung des Wortentzugs kann nur dann unterbleiben, wenn eine besonders schwerwiegende Beleidigung seitens des Redners vorliegt. Da der Wortentzug zugleich in das Auskunftsrecht eingreift, sind sowohl das Gleichbehandlungsgebot als auch der Grundsatz der Erforderlichkeit (Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips) besonders sorgfältig zu prüfen.

3. Saalverweis

Ein Saalverweis des Aktionärs ist das äußerste Mittel des Vorsitzenden der HV gegenüber einem Aktionär, der einem Wortentzug nicht nachkommt. Formelle Voraussetzung ist auch hier eine vorherige Androhung dieser Maßnahme. Weiters sind Voraussetzung für einen Saalverweis zunächst ein rechtmäßiger Wortentzug und dessen Nichtbeachtung durch den hiervon betroffenen Aktionär. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist darauf zu achten, dass ein milderes Mittel als der Saalverweis nicht geeignet ist, um die Störung zu beseitigen. IdZ ist es aber nicht notwendig, sich mit der akustischen Stilllegung (Abschaltung des Mikrofons, Verwendung eines anderen Mikrofons) zu begnügen. Dies deshalb, da die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, für derartige Störungen im Vorfeld technische Vorkehrungen zu treffen und durch eine technische Verlagerung auf ein anderes Mikrofon oder ein anderes Rednerpult den Störer juristisch zu entlasten. Ein des Saals verwiesener Aktionär hat keinen Anspruch auf einen späteren Wiederzutritt, auch nicht zur Stimmabgabe. Als milderes Mittel kann der Verweis aus dem Versammlungssaal in den umliegenden Präsenzbereich gewählt werden, um die Wahrnehmung und womöglich Stimmrechtsausübung der dort regelmäßig übertragenen Ausführungen zu gestatten. Überdies ist dem Aktionär bei Verlassen des Saals Gelegenheit zu geben, Widerspruch gegen alle noch bevorstehenden Beschlüsse zu erklären und einem anderen Aktionär Vollmacht, etwa zur Ausübung des Stimmrechts, zu erteilen.

X. Probleme im Umgang bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

1. Rederecht versus Auskunftsrecht, Redezeit versus Fragezeit

Wie oben an mehreren Stellen hervorgehoben, dürfen das allgemein anerkannte, nicht gesetzlich geregelte Rederecht und das im Gesetz geregelte (§ 118 AktG) Auskunftsrecht nur insoweit ausgeübt werden, als dies den ordnungsgemäßen Ablauf der HV nicht vereitelt. Eingriffe in die Redezeit und Beschränkung derselben unter den oben angeführten Voraussetzungen sind weitgehend unstrittig. Der Eingriff in das Auskunftsrecht, und damit in die Beschränkung der Zeit für Fragen, wird unterschiedlich gesehen. Der Vorsitzende der HV muss sich daher bewusst sein, dass rein rechtlich zwischen Beschränkung der Redezeit und der Fragezeit zu differenzieren ist. Nach älterer, weit verbreiteter Ansicht kann eine auskunftsbeschränkende Maßnahme erst dann ergriffen werden, wenn alle redezeitbeschränkenden Instrumente ausgeschöpft sind.

S. 338 2. Praktische Probleme bei der Abgrenzung des Rederechts vom Fragerecht

Die Abgrenzung des Rederechts vom Fragerecht ist praktisch wichtig, aber nicht immer einfach. Ob ein Aktionär sein Fragerecht oder nur ein – gegebenenfalls rhetorisch in eine Frage gekleidetes – Rederecht ausübt, wird ohnehin häufig nicht eindeutig zu bestimmen sein. Angesichts dieser Abgrenzungsproblematik ist es besondere Aufgabe und Kunst des Vorsitzenden der HV, im konkreten Einzelfall diese Einschätzung und eine gegebenenfalls entsprechend abgestufte Behandlung nach seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen vorzunehmen. Dem Vorsitzenden obliegt es nun, zwischen dem gewichtigeren Fragerecht und dem für die Ausübung der Aktionärsrechte in der HV weniger bedeutsamen Rederecht angemessen zu differenzieren.

3. Anregung: Appell an die Aktionäre, sich im Interesse des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung an eine Beschränkung der Rede- und der Fragezeit von 10 Minuten zu halten

Aus den oben ausgeführten rechtlichen und faktischen Überlegungen kann es empfohlen sein, dass der Vorsitzende anstelle der Verfügung einer generellen Beschränkung der Redezeit als Ordnungsmaßnahme alle Aktionäre ersucht, iS eines ordnungsgemäßen Ablaufs der HV im Interesse aller Teilnehmer, dh in angemessener Zeit, die Gegenstände der Tagesordnung zu beraten und durch sachgerechte Beschlussfassung zu erledigen, sich an eine Rede- und Fragezeit von 10 Minuten je Redner zu halten. Eine derartige Vorgangsweise ist bei österreichischen Verhältnissen insb dann ratsam, wenn bereits zu Beginn der HV eine generelle Beschränkung der Redezeit wünschenswert ist.

4. Zu beachtende andere Aspekte

Ordnungsmaßnahmen sind Eingriffe in Aktionärsrechte und problematisch, wenn ein verschwenderischer Zeitverbrauch durch den Vorstand, den Vorsitzenden der HV selbst oder durch einzelne Aktionäre vorausgegangen sind. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme gefährlich und daher anfechtungsgeeignet sind ein zu später Beginn der HV (wenn eine komplexe Tagesordnung oder die Erfahrungen der letzten Jahre einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der HV angezeigt hätten), eine Verzögerung bei der Eröffnung der HV (von mehr als 30 Minuten), eine unsachgemäße zeitliche Einteilung der Tagesordnung, ausschweifende Ausführungen des Vorstands, langatmige oder sachfremde Beiträge der ersten aufgerufenen Redner unter Duldung des Versammlungsleiters, Abweichung von der Reihenfolge der Tagesordnung.

XI. Satzungsgestaltung

1. Gesetzeslage in Deutschland: § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG (idF UMAG)

Gem § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG können die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter ermächtigen, das Rede- und Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres zu bestimmen. Diese Bestimmung wurde durch das UMAG 2005 eingeführt. IdZ wird auf § 129 Abs 1 Satz 1 dAktG verwiesen, wonach sich die HV eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der HV geben kann. Mit der Geschäftsordnung soll dem Vorsitzenden der HV teilweise vermisste Verfahrenssicherheit gegeben und auch der inhaltlichen Qualität der Aussprache soll aufgeholfen werden. Diese gesetzliche Bestimmung wird jedoch als bloße Bekräftigung verstanden, weil die Geschäftsordnungsautonomie der HV in Deutschland schon vorher anerkannt war. Soweit überblickbar hat die Geschäftsordnung der HV in Deutschland aber bisher kaum praktische Bedeutung erlangt und ihr Nutzen wird auch künftig als gering erachtet.

2. § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG in deutscher Literatur und Judikatur

Wie sich aus den Materialien ergibt, hat der deutsche Gesetzgeber § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG als Erweiterung der Satzungs- oder Geschäftsordnungsautonomie verstanden. Aktionäre sollen den Vorsitzenden der HV in die Lage versetzen können, ausufernder und die Funktionsfähigkeit der HV abträglicher Ausnutzung des Fragerechts angemessen zu begegnen. Deutsche Literatur und Judikatur sehen diese Gesetzesbestimmung jedoch in anderem Licht. Bis zum Inkrafttreten des UMAG war es unbestritten, dass die Kompetenz zur Rederechtsbeschränkung ausschließlich dem Vorsitzenden der HV, und nicht der HV selbst, oblag. In Anbetracht dieser neuen Rechtslage wurden folgende Fragen gestellt: Gibt es trotz der neuen Gesetzeslage eine auskunftsrechtsbeschränkende Kompetenz des Versammlungsleiters ohne satzungs- oder geschäftsordnungsmäßige Ermächtigung? Auch wenn der Wortlaut Gegenteiliges nahelegt, wird diese Frage bejaht. Andernfalls würden bei AGs in Deutschland ohne einschlägige Satzungsbestimmungen auskunftsbeschränkende Maßnahmen überhaupt nicht mehr möglich sein, was strikt verneint wird. Die Frage, ob die HV als Urheber einer Satzungsbestimmung eine auskunftsbeschränkende Anordnung des Versammlungsleiters, innerhalb oder außerhalb des (durch die Satzung) festgeschriebenen Regelumfangs, mit Ad-hoc-Beschlussfassung revidieren kann, wird ebenso verneint, da die Kompetenz des Vorsitzenden der HV unverändert bleibt, durch eine derartige Satzungsregelung keine Kompetenzverschiebung bei der Durchführung auf die HV erfolgt und Anordnungen des Versammlungsleiters daher irreversibel sind. Schließlich stellt sich die Frage, ob der Vorsitzende der HV eine inhaltlich eindeutige Satzungsregelung qualitativ und quantitativ über- oder unterschreiten darf. S. 339 Hier zeigt sich kein eindeutiges Bild. Nachvollziehbar ist die Meinung, dass der Versammlungsleiter keine Verpflichtung zur Beschränkung des Fragerechts hat, aber auskunftsrechtsbeschränkende Maßnahmen auch dann ergreifen kann, wenn die Satzung weniger strenge Anforderungen hierfür vorsieht, da die situative freie Entscheidung und Verantwortung des Leiters der HV erhalten bleiben muss. Anerkannt wird in der deutschen Literatur, dass § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG in Bezug auf das Auskunftsrechts zumindest die gesetzgeberische Klarheit erbracht hat, dass dieses überhaupt beschränkbar ist.

3. Beschränkung des Frage- und Rederechts durch Satzungsregelung

In Deutschland wird die Meinung vertreten, dass der Nutzen einer Satzungsregelung begrenzt ist, es wird jedoch anerkannt, dass er doch gegeben ist. Soweit es um das Rederecht geht, habe eine Satzungsregelung klarstellende Bedeutung. Große Bedeutung habe eine Satzungsregelung hinsichtlich des Fragerechts, da klargestellt ist, dass Rederecht oder Fragerecht oder beide Rechte zusammen (Frage- und Rederecht) beschränkt werden können. Diese Klarstellung war hinsichtlich des Fragerechts wichtiger als beim Rederecht, weil der Meinungsstand über die Zulässigkeit der Beschränkungen des Fragerechts ungeachtet von Einzelentscheidungen nicht einheitlich war. So wird anerkannt, dass eine Satzungsklausel hinsichtlich des Fragerechts sachliche Bedeutung hat, die darin liegt, dass dem Satzungsgeber bzw der HV ein Gestaltungsspielraum eröffnet wird, der dem Grundrechtsschutz der Versammlungsteilnehmer vorgelagert ist und vor allem auch eine behutsame generelle Beschränkung der Fragezeit erlaubt.

4. Zulässigkeit von Satzungsregelungen zur Beschränkung der Rede- und Fragezeit in Österreich

Das Meinungsbild in Österreich ist zu dieser Frage nicht einheitlich: So wird die Meinung vertreten, dass eine Satzungsregel, die das zwingende Individualrecht auf Auskunft einschränkt, sowie eine Satzungsregel, die das Auskunftsverweigerungsrecht einschränkt (also eine Erweiterung des Auskunftsrechts darstellt), unzulässig und nichtig sind. Gleichzeitig wird aber anerkannt, dass das Auskunftsrecht im Interesse einer effizienten Verhandlungsführung und des ungestörten Ablaufs der HV vom Versammlungsleiter insb zeitlich beschränkt werden kann und sogar eine Beschränkung des Fragerechts durch Ordnungsmaßnahmen geboten ist. Es wird geschlossen, dass eine Satzungsregelung oder ein HV-Beschluss dazu nicht erforderlich sind. Andere meinen, dass eine derartige Satzungsgestaltung die Grenze zwischen Gesetzesauslegung und rechtspolitischem Desiderat überscheitet, auch mit der Begründung, dass das Bedürfnis nach einer Einschränkung der Aktionärsrechte in Österreich keineswegs so offenkundig erscheint wie in Deutschland. Auch wird eine differenzierte Meinung vertreten, dass durch Satzungsbestimmung eine zeitliche Begrenzung nur für das Rederecht, nicht aber für das Fragerecht erforderlich bzw zulässig ist. ME spricht einiges für die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Satzungsregelung, die den Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen. Sinn einer solchen Satzungsbestimmung ist es, die Aktionäre durch HV-Beschluss gerichtet auf entsprechende Änderung der Satzung den HV-Leiter in die Lage zu versetzen, der ausufernden und der Funktionsfähigkeit der HV abträglichen Ausnützung des Fragerechtes angemessen zu begegnen. Dieser Zielsetzung ist wohl auch aufgrund der österreichischen Gesetzeslage beizutreten. Ausschlaggebend ist, dass dem Versammlungsleiter nur die satzungsgemäße Ermächtigung erteilt wird, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Die Satzungsregelung ist eine Möglichkeit, hierfür dem Vorsitzenden eine durch die betroffenen Aktionäre selbst legitimierte Grundlage zu geben. Wie oben ausgeführt, soll eine normale HV in vier bis sechs Stunden abgewickelt sein, was als Orientierungshilfe für die Konkretisierung der Angemessenheit gedacht ist. Soweit eine Beschränkung in der HV mit üblicher Tagesordnung in Hinblick auf ein Zeitkontingent von maximal sechs Stunden notwendig ist, so indiziert das die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung von Frage- und Rederecht. Zu beachten ist, dass durch eine Satzungsregelung für den Vorsitzenden der HV durchgehend das Ermessen gewahrt bleibt, ob und wann er eine der dort geregelten Beschränkungen des Frage- und Rederechts anordnet. Unzweifelhaft hat der Vorsitzende der HV sich bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen an anerkannten allgemeinen Grundsätzen, nämlich dem Gebot der Sachdienlichkeit, zu orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Eine diesen Vorgaben entsprechende Satzungsbestimmung, die für die ordentliche HV eine Dauer von sechs Stunden, bei außergewöhnlichen Tagesordnungspunkten von 10 Stunden und für die Rede- sowie Fragezeit einzelner Aktionäre 10 bis 15 Minuten vorsieht, müsste auch für österreichische Verhältnisse zulässig und wirksam sein. Vorteil einer derartigen Satzungsbestimmung ist die Verhinderung des Missbrauchs des Frage- und Rederechts durch eine Regelung, die die Aktionäre selbst als Inhaber dieser Rechte in einer Satzungsbestimmung treffen können. Diesen Gedanken haben sich schon andere Stimmen angeschlossen. In Würdigung der unterschiedlichen Ansichten überwiegen mE die Gründe, eine Satzungsregelung S. 340 iSd § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG auch in die Satzung österreichischer börsenotierter AGs aufzunehmen.,,

5. Ermächtigung des Vorsitzenden, durch Satzungsregelung das Frage- und Rederecht des Aktionärs „zeitlich angemessen zu beschränken“; die BGH-Entscheidung BIOTEST

Zunächst blieben viele Fragen offen, was unter „zeitlicher Angemessenheit“ der Beschränkung der Rede- und Fragezeit zu verstehen ist. Die Entscheidung des BGH vom zur Redezeitbeschränkung im Anlassfall BIOTEST hat hier vieles beantwortet. Zulässig ist demnach, durch Satzungsbestimmung einen angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der HV und für die auf den einzelnen Aktionär entfallende Frage- und Redezeit vorzugeben, welcher dann im Einzelfall vom Vorsitzenden der HV nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren ist. Die durch eine Satzungsbestimmung ermöglichte Begrenzung der Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet habe, auf 10 Minuten ist nicht zu beanstanden. Eine durch Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung der einem Aktionär während der HV insgesamt zustehenden Rede- und Fragezeit auf 45 Minuten wäre zulässig. Eine Satzungsbestimmung, die dem Vorsitzenden die Möglichkeit einräumt, die Beschränkung der Dauer der HV und der Redezeit des einzelnen Aktionärs jederzeit, auch zu Beginn der HV, anzuordnen, ist nicht zu beanstanden, da maßgebend für den Zeitpunkt der Anordnung von Rede- und Fragezeitbeschränkung ist, ab wann der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen hinreichende Anzeichen dafür erkennen kann, dass das Ziel, die HV in angemessener und zumutbarer Zeit durchzuführen, nicht erreicht werden kann und eine Beschränkung der Rede- und Fragezeit geboten erscheint. Durch die gerichtlich überprüfbare Pflicht des HV-Vorsitzenden, das Ermessen fehlerfrei auszuüben, mithin nur im Einzelfall und dann angemessene zeitliche Beschränkungen zu verfügen, ist sichergestellt, dass bei der Ausfüllung der Satzungsbestimmung durch den HV-Vorsitzenden die Belange des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Bestätigt wurde auch die Zulässigkeit, durch Satzungsbestimmung den Debattenschluss um 22:30 Uhr anzuordnen.

XII. Wunsch an den Gesetzgeber

Wie oben ausgeführt, ist der Meinungsstand zur Beschränkung des Fragerechts keineswegs so unstrittig wie bei der Beschränkung des Rederechts. Auch in Deutschland war es vor dem Erlassen des UMAG alles andere als eindeutig, ob das Fragerecht von Aktionären überhaupt eingeschränkt werden kann. Der OGH hatte offenbar bisher keine Gelegenheit, zur Beschränkung des Frage- und Rederechts Stellung zu nehmen. Dh aber nicht, dass es in dieser Frage keine Probleme in der österreichischen HV-Praxis gibt. Die praktische Abgrenzung zwischen Fragen zur Befriedigung des Auskunftsrechts nach § 118 AktG und in rhetorische Fragen gekleideten Redebeiträgen ist schwierig. Zu beobachten ist, dass dieser Umstand von routinierten HV-Teilnehmern mitunter schamlos ausgenutzt wird. Zugegebenermaßen sind die Verhältnisse in Österreich andere als in Deutschland. Die Mehrzahl der börsenotierten Gesellschaften hat wohl bis zu 300 teilnehmende Aktionäre; eine nicht ganz so kleine Gruppe hat bei der HV bis zu 500 teilnehmende Aktionäre; ganz wenige Gesellschaften haben es bei der HV mit 1.000 oder mehr als 2.000 teilnehmenden Aktionären zu tun. Wenn sich bei der HV einer österreichischen AG zwischen 20 und 30 Personen zu Wort melden, ist mit einer Dauer von vier bis fünf Stunden zu rechnen, was im Bereich des zu Erwartenden und Zumutbaren liegt. Bedenklich ist jedoch, was seit vielen Jahren auch in Österreich zu beobachten ist, wenn ein oder zwei Aktionäre S. 341 die HV zu einem Dialog mit dem Vorstand zwingen, mit filibusterhaften Redebeiträgen und Fragekatalogen von den eigentlichen Beratungs- und Beschlussgegenständen ablenken und durch eine Vielzahl von Fragen und Nachfragen auf erteilte Antworten auch alle anderen Aktionäre gleichsam in Geiselhaft nehmen. In diesen Fällen wäre eine gesicherte Rechtsgrundlage durch eine Satzungsregelung fußend auf einer Gesetzesbestimmung orientiert an § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG eine sachgerechte Abhilfe. So ist es leider auch in Österreich anzutreffen (was der BGH für Deutschland anerkannt hat), dass das Auskunfts- und Rederecht häufig von einigen wenigen, immer wieder auftretenden Aktionären missbraucht wird: Mit einer Vielzahl von Fragen wird der Vorstand zu Informationsfehlern verleitet, die HV wird in die Länge gezogen, die Diskussionskultur in der HV, welche im Interesse aller Aktionäre liegt, wird schwer beeinträchtigt und sachlich interessierte Aktionäre vor Durchführung von Abstimmungen die HV verlassen. Bedenklich ist weiters, was in der österreichischen HV-Praxis leider mitunter zu beobachten ist, wenn der eine oder andere Fragesteller es gezielt darauf abzielt, durch ein Stakkato von Fragen zu verwirren, und seine aktionärspolizeiliche Aufpasserfunktion nicht für Zwecke der Gesellschaft einsetzt, sondern eigenmächtig, auch aus Geltungsbedürfnis, die HV instrumentalisiert. Der missbräuchlichen Handhabung des Rede- und Fragerechts durch einzelne Aktionäre, die stets auch zulasten der Rede- und Fragezeit anderer HV-Teilnehmer geht, ist zum Schutz der mitgliedschaftlichen Aktionärsrechte entgegenzutreten. Dabei kommt es zum Abwägungskonflikt zwischen geschützten Aktionärsrechten. Der österreichische Gesetzgeber könnte durch eine Änderung des AktG (orientiert an § 131 Abs 2 Satz 2 dAktG) dazu beitragen, die Auflösung dieses Konflikts den Trägern dieser Rechte selbst zu überantworten und den Aktionären mehr Entscheidungsfreiheit einräumen.

XIII. Resümee für die Praxis: Nur Mut zur Satzungsgestaltung

Leider sind Änderungen im AktG, sofern sie nicht der Umsetzung von EU-Vorgaben dienen, auch bei großer Aufgeschlossenheit der Experten im zuständigen Ministerium schwer umzusetzen. Bei AGs, deren HV im obigen Sinne regelmäßig instrumentalisiert wird, wäre eine mutige Satzungsbestimmung eine überlegenswerte Option bei überschaubarem Aufwand. Sollte es zur Anfechtung durch einen Aktionär kommen oder gar der zuständige Firmenbuchrichter die Eintragung ablehnen, wäre es interessant, festzustellen, ob der OGH eine ähnliche Wertung vornimmt wie der BGH. Eine derartige Satzungsbestimmung für eine österreichische börsenotierte AG könnte vereinfacht gesagt vorsehen, dass die normale HV grundsätzlich nach sechs Stunden und eine andere HV nach 10 Stunden beendet werden dürfen, dass die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an einen Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf 10 Minuten beschränkt werden kann. Auch die Möglichkeit der Beschränkung der einem Aktionär während der HV insgesamt zustehenden Rede- und Fragezeit auf 45 Minuten kann vorgesehen werden, wobei vorsichtigerweise die Vorträge des Vorstands und dessen Antworten sowie die Ausführungen des Vorsitzenden und die allfällige Unterbrechung der HV herausgerechnet werden sollten. Auch eine Satzungsregelung, wonach der Vorsitzende um 22:30 Uhr den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen kann, wäre anzudenken. Weiters könnte in eine derartige Satzungsbestimmung aufgenommen werden, dass der Vorsitzende die Rede- und Fragezeitbeschränkung schon zu Beginn der HV anordnen kann. Eine Satzungsbestimmung darf freilich der Befugnis des Vorsitzenden, im konkreten Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden zu können, nicht entgegenstehen. So bleibt auch im Falle einer hier vorgeschlagenen Satzungsbestimmung das Recht des Vorsitzenden der HV, das Rede- und Fragerecht über die Satzungsermächtigung hinaus sachgerecht auf der Grundlage seiner Leitungskompetenz einzuschränken, unberührt. Eine Satzungsbestimmung im obigen Sinne soll die Kompetenzen des Vorsitzenden der HV keineswegs beschneiden, sondern diesem vielmehr helfen, die HV in rechtssicherer Weise durchzuführen.

Rupert Brix

Dr. Rupert Brix ist Notar in Wien und betreut seit mehr als 20 Jahren börsenotierte und nicht börsenotierte AGs bei der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen.

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