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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 332

Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Rahmenbedingungen

Rupert Brix

In der neuen Rubrik „Gesellschafterversammlungen und Satzungsbestimmungen“ werden Rechtsfragen aus der Hauptversammlungspraxis aufbereitet. Der erste Beitrag widmet sich den Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden der Hauptversammlung (im Folgenden kurz: HV), insb der Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Rede- und Auskunftsrechts des Aktionärs, wobei die Rechtslage in Deutschland und in Österreich dargestellt wird. Zulässigkeit und Vorteile einer entsprechenden Satzungsbestimmung werden analysiert.

I. Einführung

Der Vorsitzende der HV hat auf die rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der HV hinzuwirken. Der Vorsitzende eröffnet die HV und sorgt für eine hinreichend ausführliche und geordnete Erörterung aller Tagesordnungspunkte sowie die Durchführung der Beschlussfassung und Wahlen samt Feststellung und Verkündung der Ergebnisse. Der Vorsitzende muss allen Aktionären, auch kritischen, Gelegenheit geben, sich zu äußern. Er hat darauf zu achten, dass auch Minderheitsaktionäre ausreichend zu Wort kommen. Die HV muss in angemessenerund zumutbarer Zeit abgeschlossen werden. Daher muss der Vorsitzende auch uferlosen oder unsachlichen Ausführungen entgegentreten können. Über die Befug...

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