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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 318

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Kommanditisten

Philip Aumüllner

§ 171 Abs 1 Satz 2 UGB verpflichtet den Kommanditisten einer KG, einem anfragenden Gesellschaftsgläubiger Auskunft über die Höhe der geleisteten Einlage zu geben. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach sich zieht, ist im UGB nicht explizit geregelt. Fraglich ist insb, inwieweit Falschauskünfte Schadenersatzansprüche des Gesellschaftsgläubigers begründen können.

I. Einleitung

§ 171 Abs 1 HGB bildete eine Zentralnorm des KG-Rechts: Er hielt den für den Kommanditisten wie für die Gläubiger der KG wesentlichen Umstand fest, dass der Kommanditist – anders als der Komplementär – nur in sehr beschränktem Maße für Verbindlichkeiten der KG mit seinem persönlichen Vermögen einzustehen hat. Auch § 171 Abs 1 UGB kommt nunmehr Bedeutung als sedes materiae des für den Kommanditisten geltenden Haftungskonzepts zu. Durch das HaRÄG, BGBl I 2005/120, wurde die Bestimmung jedoch in zweifacher Hinsicht geändert:

Zum einen sollte durch die neue Formulierung des § 171 Abs 1 Satz 1 UGB nach dem Willen des Gesetzgebers das haftungsrechtliche System der KG in Bezug auf den Haftungsumfang des Kommanditisten ob der bislang Verwirrung stiftenden Formulierung in § 171 Abs 1 HGB auf ein terminologisch klares Fundament gestellt werden. IdS ordnet der ...

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