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Deutschland: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Am ist das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (dBGBl I 2013, Nr 59) in Kraft getreten, das auf die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen abzielt. Vorgesehen sind ua folgende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher:
Urheberrecht: Es wurden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, die die Transparenz erhöhen sollen (§ 97a dUrhG). Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden.
Inkasso: Erbringer von Inkassodienstleistungen müssen bei erster Geltendmachung von Forderungen gegenüber Privatpersonen erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten zu erfüllen (§ 11a dRechtsdienstleistungsgesetz). Angegeben werden müssen der Name bzw die Firma des Auftraggebers, der Forderungsgrund, die genaue Zinsberechnung, bei einem Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz die Gründe dafür etc.