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GesRZ 2, April 2008, Seite 105

Zur Eintragungsfähigkeit von Bildzeichen als Firmenbestandteil

Wilhelm Birnbauer

§ 18 UGB

§ 5 Abs 1 GmbHG

Unaussprechbare Bildzeichen, wie etwa ein „*“, erfüllen keine Namensfunktion. Wird eine Namensfirma gebildet und enthält die Firma des namensgebenden, in einem Mitgliedstaat der EU protokollierten Gesellschafters derartige Bildzeichen, so ist die Eintragung als Namensfirma zulässig, wenn diese die Firma des Gesellschafters richtig übernimmt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Firma das Gesellschafters enthaltenen Leerzeichen vor und nach dem Bildzeichen weggelassen werden.

(OLG Linz 6 R 129/07v; LG Wels 27 Fr 1598/07m)

Das Amtsgericht Nürnberg trug im dortigen Handelsregister die Änderung der Firma des einzigen Gesellschafters der (österreichischen) GmbH auf „mister * lady GmbH“ ein.

Die Geschäftsführer der (österreichischen) Gesellschaft streben die Eintragung der Änderung von deren Firma auf „mister*lady GmbH“ an.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bildzeichen erfüllten keine Namensfunktion und seien damit im Hinblick auf § 18 UGB nicht kennzeichnungsgeeignet.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dem Bildzeichen „*“ komme Namensfunktion nicht zu; es sei daher nicht eintragungsfähig. Daran ändere im vorliegenden Verfahren auch der Umstand nic...

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