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Tourismusbeitrag Tirol
Gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Tiroler Tourismusbeitrags von der Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auszugehen. Gehen die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist – sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist – von einer Beitragspflicht auszugehen. – (§ 31 Abs. 1 lit. b Tir. Tourismusgesetz 2006), (Abweisung)
( 2010/17/0209)