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Werbeabgabe: Entgelt
Der Begriff „Entgelt“ in § 2 Abs. 1 WerbeAbgG ist unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 leg. cit. dahingehend auszulegen, dass darunter jene vom Unternehmer in Rechnung gestellte Gegenleistung zu verstehen ist, welche vom Auftraggeber für die in § 1 Abs. 2 WerbeAbgG umschriebenen Werbeleistungen, nicht aber für sonstige vom Werbeunternehmer erbrachte Leistungen, wie etwa die Herstellung des Werbematerials, zu erbringen ist. – (§ 2 Abs. 1 WerbeAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/17/0009)