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Abgabenhinterziehung
Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (im Beschwerdefall: bei der Umsatzsteuer) werden – bezogen auf ein Steuersubjekt – mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte – eine selbständige Tat im Sinn des § 21 Abs. 1 FinStrG. Ein Urteilstenor (§ 260 Abs. 1 StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen über mehrere Tatzeiträume bloß zusammengefasst werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen, nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (in materiellen Sinn) sich der Schuldspruch bezieht. – (§ 11 BAO; siehe Rauscher, SWK-Heft 8/2013, 457), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/16/0169)