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Option auf Regelbesteuerung bei pauschalierten Land- und Forstwirten
§ 22 Abs. 6, § 6 Abs. 3 UStG – Welche Bindungsfrist ist stärker?
Für einen gemäß § 22 UStG pauschalierten Land- und Forstwirt besteht die Möglichkeit, zur allgemeinen Besteuerung zu optieren. Diese Option bindet den Unternehmer für fünf Jahre. Was geschieht aber, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Option gemäß § 6 Abs. 3 UStG abzugeben ist, um weiterhin in den Genuss von Vorsteuern zu kommen? Wird dadurch ein neuer fünfjähiger Beobachtungszeitraum begonnen und könnte erst nach dessen Ablauf die Option gemäß § 22 Abs. 6 UStG widerrufen werden?
1. Sachverhalt
Ein gemäß § 22 UStG pauschalierter Landwirt gibt im Jahr 2008 eine Option gemäß § 22 Abs. 6 UStG ab. In den Jahren 2010 und 2011 liegen seine Umsätze unter 30.000 Euro, daher wird im Jahr 2010 der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 3 UStG ausgeübt.
Mit Option zur Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG ist der Landwirt für mindestens fünf Jahre gebunden; in diesem Beispiel also für die Jahre 2008 bis 2012. Er kann daher erst im Jänner 2013 widerrufen. Es wird aber erst im Jahr 2010 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Dieser Verzicht bindet gemäß § 6 Abs. 3 UStG ebenfalls für fünf Jahre, somit für die Jahre 2010 bis 2014.
Ist ein am eingelangter Widerruf der Optionserklärung zulässig oder muss auch die Bindungsfrist gemäß § 6 Abs. 3 UStG abgelaufen sein?
2. Rechtliche Grundlagen
§ 22 Abs. 6 UStG lautet: „...