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SWK 20-21, 15. Juli 2013, Seite 937

Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU

Ausfuhrlieferung

Erfolgt vor dem die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung in diesen Staat jedoch erst nach dem , wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern im neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien kann für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem und vor dem die Regelung in UStR 2000 Rz. 3981 anlässlich der EU-Erweiterung zum analog in Anspruch genommen werden.

(BMF-Info vom , BMF-010219/0176-VI/4/2013)

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