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GlücksspielG: Beschlagnahme
Nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2012 kann die Behörde (unter den dort genannten näheren Voraussetzungen) nicht nur die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sondern auch von sonstigen Eingriffsgegenständen anordnen. Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht liegt auch vor, wenn die beschlagnahmten Geräte objektiv beurteilt „elektronische Lotterien“ (nach der derzeitigen Rechtslage im Besonderen auch Video-Lotterie-Terminals) sind. – (§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG), (Abweisung)
( 2011/17/0074)