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SWK 28, 1. Oktober 2012, Seite 1207

Die betriebliche Veranlassung der Kosten von Gesellschafterversammlungen

Eine klare Sache oder doch nicht (immer)?

Gerald Moser

Im Regelfall hatte und hat die Gesellschaft die Kosten einer Gesellschafterversammlung zu tragen. Vor dem Inkrafttreten des AktRÄG 2009 wurde die Kostentragung bei der Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit uneinheitlich beurteilt bzw. gab es Fallkonstellationen, in denen die Minderheit für die Kosten aufzukommen hatte. Nunmehr hat die Gesellschaft die Kosten der Hauptversammlung ohne Differenzierung des Einberufungsgrundes zu tragen. Wenig untersucht ist die Frage der steuerlichen Kostentragung der Gesellschafter-/Hauptversammlung vor dem Hintergrund, dass diese societatis causa stattfindet.

1. Gesellschaftsrechtlicher Hintergrund

Die Kosten der Hauptversammlung (HV) und deren Vorbereitung trägt die Gesellschaft. Die bisherige Ausnahme, die die Kostentragung bei Einberufung durch die Minderheit vorgesehen hatte, wurde abgeschafft. Nicht erfasst sind allerdings die Kosten einer HV, die durch ein gerichtliches Verfahren zustande kommt; die entsprechende Kostentragungsregelung findet sich im AußStrG. Bei Stattgebung des Antrags ergibt sich somit (ebenfalls) eine Kostentragung durch die Gesellschaft. Gesellschaftsrechtlich ist der umfängliche Begriff „Kosten“ auch nic...

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