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SWK 28, 1. Oktober 2012, Seite 1224

Sonderausgaben

Sonderausgaben kann – soweit nicht der Sondertatbestand des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 greift – grundsätzlich nur der Steuerpflichtige geltend machen, der zu ihrer Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet ist und der sie auch tatsächlich zahlt. – (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2008/15/0234)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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