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Keine Anerkennung von Werbungskosten des Ehegatten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben für die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer in Österreich personenbezogen erhoben wird und dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen selbst ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit zu stehen haben. Dieser unmittelbare Zusammenhang der Werbungskosten mit der vom Steuerpflichtigen selbst ausgeübten Tätigkeit ist damit unabdingbare Voraussetzung für deren Anerkennung.
Betrifft ein Teil der geltend gemachten Werbungskosten jedoch nicht die Steuerpflichtige selbst, sondern ihren Gatten, mangelt es am Zusammenhang mit der von der Berufungswerberin ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Daran vermag auch das Vorbringen, ihr Gatte hätte diese bei seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) deshalb nicht geltend gemacht, weil sich keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hätten, nichts zu ändern ( RV/1250-W/12).