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Ausnahme einer Hausverlosung von der Gebührenpflicht für Glücksverträge
Wird in den „Teilnahmebedingungen“ einer „Hausverlosung“ der Abschluss des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts mit dem Gewinner im Ergebnis vom Verkauf der Lose abhängig gemacht, stehen die beiden Rechtsgeschäfte in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang und demnach bereits bei Auslobung von einem Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen ist, das nach § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen ist ( RV/0712-I/10, unter Verweis auf 2010/16/0101).