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Entnahme von zwei Eigentumswohnungen aus dem Betriebsvermögen
Das Vorbringen, eine nach wie vor in der Bilanz geführte Eigentumswohnung sei bereits vor Jahren aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, indem der Berufungswerber seinem Sohn erlaubt habe, dort zu wohnen, ist anhand der steuerrechtlichen Angehörigenjudikatur zu beurteilen. Neben dem Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung war insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der Sohn an der Wohnung, die er nach einer nachträglichen eidesstattlichen Erklärung ständig bewohnt habe, nicht gemeldet war.
Durch eine Vermietung an betriebsfremde Personen und Erfassung der Mieterlöse im Betrieb eines als Einzelunternehmen des Wohnungseigentümers geführten Restaurantbetriebs diente eine Eigentumswohnung als notwendiges Betriebsvermögen dadurch dem Gastronomiebetrieb, dass die Mieterlöse den Betriebserfolg des Restaurants verbesserten.
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RV/2119-W/09 |
1. Der Fall
Ein Einzelunternehmer (Chinalokal) führte seit Jahren drei Eigentumswohnungen im Betriebsvermögen. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Im Jahr 2005 wurden die drei Eigentumswohnungen verkauft, was vom Finanzamt zum Anlass genommen wurde, den Gewinn aus dem Wohnungsverkauf (Verkaufserlös des Gebäudeanteils abzü...