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Chatdienstleistungen ab 1. 7. 2006 keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Chatdienstleistungen mit sexuellem Inhalt stellen nach der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, die mit in Kraft getreten ist, keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994 (i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003) dar. Der Ort der Leistungserbringung bestimmt sich daher nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 in der bis geltenden Fassung ( RV/0205-S/10; Folgeentscheidung zu RV/0298-S/07, UFSjournal 2010, 111, nach Aufhebung durch 2010/15/0047).
Angela Stöger-Frank