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BFGjournal 12, Dezember 2013, Seite 456

Chatdienstleistungen ab 1. 7. 2006 keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

Chatdienstleistungen mit sexuellem Inhalt stellen nach der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, die mit in Kraft getreten ist, keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994 (i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003) dar. Der Ort der Leistungserbringung bestimmt sich daher nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 in der bis geltenden Fassung ( RV/0205-S/10; Folgeentscheidung zu RV/0298-S/07, UFSjournal 2010, 111, nach Aufhebung durch 2010/15/0047).

Angela Stöger-Frank

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