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BFGjournal 12, Dezember 2013, Seite 457

Fußpflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Martin Kuprian

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Fußpflegekosten als außergewöhnliche Belastung
§§ 34, 35 EStG 1988

1. Der Fall

Der Berufungswerber beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung neben dem Pauschbetrag für eine bescheinigte 80%ige Behinderung Kosten für Heilbehandlung im Gesamtbetrag von 2.316,33 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus Apothekenrechnungen, Krankenhausabrechnungen, einem Abrechnungsbeleg der Sozialversicherung usw. sowie aus Zahlungen für Fußpflege, für eine Schrundensalbe sowie eine Saisonumkleidekabine in einem Schwimmbad zusammen.

Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen um die Kosten der Fußpflege und um eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Krankenhausaufenthaltstag. Als außergewöhnliche Belastung wurden 435 Euro als Pauschbetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung im Betrag von 1.905,22 Euro anerkannt.

In der Berufung wurde die Berücksichtigung der Kosten der Fußpflege beantragt und ausgeführt, dass es dem Berufungswerber aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht mehr möglich wäre, seine Füße selbst zu pflegen.

2. Die Entscheidung

Der UFS listete die geltend gemachten Aufwendungen auf und stellte fest, dass die nachgewiesenen Apothekenkosten jedenfalls um die von der Sozialversicherung bestätigten Rezeptgebühren zu kürzen sind, da diese in der Aufstellung der Sozialversicherung ebenfalls enthalten sind und ansonsten doppelt berücksichtigt würden. Weiters befinden sich in den Apothekenbelegen drei Rechnungen aus dem Jahr 2013, die ebenfalls von den geltend gemachten Beträgen abzuziehen sind, da sie nicht das Streitjahr betreffen. Weiters ist die Krankenhausabrechnung - analog zur Vorgangsweise des Finanzamtes - um eine tägliche Haushaltsersparnis zu kürzen.

Zum eigentlichen Streitpunkt führte der UFS aus: Nach § 4 der Verordnung des BMF zu § 34 und § 35 EStG 1988, BGBl. II Nr. 303/1996 i. d. F. BGBl. II Nr. 430/2010, sind bei Steuerpflichtigen mit nachgewiesener eigener Behinderung neben den in § 35 EStG 1988 vorgesehenen gestaffelten Pauschbeträgen die Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arzt-, Spitals-, ärztlich verordnete Kur- und Therapiekosten sowie die Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Daraus ist ersichtlich, dass Kosten, die nicht unter diese Kategorien der Aufwendungen fallen, mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag abgegoltenS. 458 sind. Aufwendungen für Fußpflege können ebenso wie die Kosten für eine Saisonkabine in einem städtischen Bad nicht als Kosten der Heilbehandlung angesehen werden, da diese Leistungen unabhängig von bestehenden Erkrankungen für einen sehr großen Bevölkerungskreis aus den unterschiedlichsten Gründen anfallen. Fußpflegekosten stellen auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar und werden daher vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt.

Im Ergebnis wurde der bekämpfte Bescheid durch den UFS abgeändert und im Vergleich mit dem Erstbescheid ein (wesentlich) geringerer Betrag als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen.

Rubrik betreut von: Mag. Martin Kuprian, UFS Innsbruck
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