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Fußpflegekosten als außergewöhnliche Belastung
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1. Der Fall
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung neben dem Pauschbetrag für eine bescheinigte 80%ige Behinderung Kosten für Heilbehandlung im Gesamtbetrag von 2.316,33 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus Apothekenrechnungen, Krankenhausabrechnungen, einem Abrechnungsbeleg der Sozialversicherung usw. sowie aus Zahlungen für Fußpflege, für eine Schrundensalbe sowie eine Saisonumkleidekabine in einem Schwimmbad zusammen.
Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen um die Kosten der Fußpflege und um eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Krankenhausaufenthaltstag. Als außergewöhnliche Belastung wurden 435 Euro als Pauschbetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung im Betrag von 1.905,22 Euro anerkannt.
In der Berufung wurde die Berücksichtigung der Kosten der Fußpflege beantragt und ausgeführt, dass es dem Berufungswerber aufgrund seines Alters und seiner Behinderung nicht mehr möglich wäre, seine Füße selbst zu pflegen.
2. Die Entscheidung
Der UFS listete die geltend gemachten Aufwendungen auf und...