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Relevanz der qualifizierten Übung der Vertragsstaaten für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
Nur eine qualifizierte Übung (hier betreffend Auslegung eines DBA) hat Auslegungsrelevanz i. S. d. Wiener Vertragsrechtskonvention. Diese muss die Vertragsstaaten umfassen, einheitlich sein und zumindest eine gewisse Zeit dauern, von den zuständigen Stellen, d. h. Finanzämtern und Rechtsmittelbehörden, gepflogen werden und darf nicht Wortlaut oder Zusammenhang des auszulegenden Vertrages widersprechen. Die im gegenständlichen Fall vom BMF getroffene Verständigungsvereinbarung berief sich auf eine Übung, die diesen Kriterien nach Ansicht des UFS nicht entsprach.
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RV/0478-F/12 |
1. Der Fall
Der Berufungswerber erklärte von einer liechtensteinischen Gemeinde als Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge bezogene Einkünfte als unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Laut Personalreglement, das das Dienstrecht der Gemeindemitarbeiter regelt, ist das Dienstverhältnis durch Verfügung begründet und öffentlich-rechtlicher Natur. Ergänzend gab der Berufungswerber bekannt, er sei kein Leiter und verrichte keine hoheitlichen Aufgaben.
Das Finanzamt unterzog die strittigen Bezüge unter Anrechnung der ausländischen Steuer der österreichischen Einkommensteuer: Der Begriff „Ausübung öffentl...