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Kündigungsentschädigung bei Gehaltserhöhung während der fiktiven Kündigungsfrist
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Der OGH hatte zu klären, ob die Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung und Abfertigung „alt“ unter Berücksichtigung einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung während der fiktiven Kündigungszeit oder nach dem (niedrigeren) Gehalt zum Auflösungszeitpunkt zu berechnen sind, und kam zu dem Ergebnis, dass die Urlaubsersatzleistung für offenen Urlaub im Zeitpunkt der Auflösung mit dem Entgelt zum Auflösungszeitpunkt zu berechnen ist, die Abfertigung „alt“ hingegen und der während des Zeitraums der fiktiven Kündigungsfrist entstehende Urlaubsanspruch zum höheren Entgelt ( ).
Kündigungsentschädigung
Ein unberechtigt entlassener, berechtigt vorzeitig ausgetretener (ausgenommen aus gesundheitlichen Gründen) oder fristwidrig gekündigter Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber binnen sechs Monaten ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsentschädigung mittels Klage begehren (§§ 29 und 34 AngG, § 1162b ABGB, § 84 GewO 1859). Eine drei Monatsentgelte nicht übersteigende Kündigungsentschädigung wird mit dem Ablauf des Tages fällig, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Hat der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, der von der ungerechtfertigten Entlassung bis zur ordnungsgemäßen Beendigung...