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Besteht bei Provisionen von dritter Seite ein arbeitsrecht-licher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Ausfallszeiten?
Im Bereich des ASVG unterliegen Entgelte von dritter Seite, die ohne rechtliche Verpflichtung und nur anlässlich des Dienstverhältnisses zufließen, der Sozialversicherungspflicht. Damit ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff weiter als der arbeitsrechtliche. Das Sozialversicherungsrecht bezieht in diesen Begriff auch Entgelt ein, das nicht Gegenstand des Dienstvertrags ist. Im Arbeitsrecht sind Leistungen Dritter nur dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt. Diese sonstigen Umstände definiert ein kürzlich ergangenes VwGH-Erkenntnis ( ).
Sachverhalt
Der Dienstgeber erlaubte seinen Dienstnehmern, Finanzprodukte einer Bank in der Dienstzeit zu verkaufen und stellte dafür auch Verkaufsflächen zur Verfügung. Dafür S. 20erhielten Dienstnehmer von der Bank eine Vergütung. Die Provisionen wurden ausschließlich von der Bank berechnet, für die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen wurde aber dem Dienstgeber die genaue Höhe bekanntgegeben. Die Provisionen wur...