Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteht bei Provisionen von dritter Seite ein arbeitsrecht-licher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Ausfallszeiten?
Im Bereich des ASVG unterliegen Entgelte von dritter Seite, die ohne rechtliche Verpflichtung und nur anlässlich des Dienstverhältnisses zufließen, der Sozialversicherungspflicht. Damit ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff weiter als der arbeitsrechtliche. Das Sozialversicherungsrecht bezieht in diesen Begriff auch Entgelt ein, das nicht Gegenstand des Dienstvertrags ist. Im Arbeitsrecht sind Leistungen Dritter nur dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt. Diese sonstigen Umstände definiert ein kürzlich ergangenes VwGH-Erkenntnis (
).
Sachverhalt
Der Dienstgeber erlaubte seinen Dienstnehmern, Finanzprodukte einer Bank in der Dienstzeit zu verkaufen und stellte dafür auch Verkaufsflächen zur Verfügung. Dafür S. 20erhielten Dienstnehmer von der Bank eine Vergütung. Die Provisionen wurden ausschließlich von der Bank berechnet, für die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen wurde aber dem Dienstgeber die genaue Höhe bekanntgegeben. Die Provisionen wurden vom Dienstgeber ausbezahlt und diesem von der Bank refundiert. Dass die ausbezahlten Provisionen der Sozialversicherung unterlagen, war nicht strittig. Allerdings wurde vom Dienstgeber die Einbeziehung in das Entgelt für Ausfallszeiten und damit der arbeitsrechtliche Anspruch bestritten.
Erkenntnis des VwGH
Für die Frage, ob Entgelt von dritter Seite einen arbeitsrechtlichen Anspruch begründet, kommt es auf den ausreichenden inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Zum einen ist dabei auf das Leistungsinteresse des Dienstgebers an der Tätigkeit, durch die die Provisionsansprüche entstehen, abzustellen. Diese können sich wie folgt äußern:
Der Dienstgeber stimmt der Tätigkeit durch seine Dienstnehmer zu.
Durch die Leistung des Dienstnehmers wird das Leistungsangebot des Dienstgebers seinen Kunden gegenüber erweitert.
Der Dienstgeber stellt seine eigenen Einrichtungen zur Verfügung.
Die Tätigkeit darf zumindest teilweise während der bezahlten Arbeitszeit ausgeübt werden.
Der Dienstgeber trägt die damit verbundenen Kosten.
Zusätzlich zu diesen Eigeninteressen des Dienstgebers kommt es auch auf die inhaltliche und zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten (Dienstverhältnis und Tätigkeit für den Dritten) an. Eine solche Verschränkung liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Arbeitsleistungen, die aus dem Dienstverhältnis entspringen, von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen (zB Lagerhalter und selbständiger Provisionsvertreter; siehe ). Ein starker inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten macht den zeitlichen Zusammenhang sogar entbehrlich. Für einen weiteren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht, wenn dem Dienstnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses die Identität potenzieller Kunden bekannt wird.
Der Unterschied zu Trinkgeldern liegt darin, dass diese einem Dienstnehmer nur aus Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind. Diese Leistungen sind zwar als Entgelt des Dienstnehmers anzusehen und führen zur Sozialversicherungspflicht, in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltsanspruches sind sie aber nicht einzubeziehen ().
Aufgrund dieser aufgestellten Grundsätze des VwGH überrascht es wenig, dass im oben geschilderten Anlassfall die Provisionen zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch führten. Für den Dienstgeber bedeutet das ein Einbeziehen dieser Provisionen in Abfertigung „alt“, Krankenentgelt, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt und, je nach dem Wortlaut des Kollektivvertrags, auch in die Sonderzahlungen. Bei schwankenden Provisionen wird, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, zumeist ein Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate heranzuziehen sein.