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Beitragszuschlag nach unterlassener Anmeldung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass nicht zur Sozialversicherung angemeldete Personen im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar bei der Verrichtung von betrieblichen Tätigkeiten betreten werden und in der Folge ein Beitragszuschlag gegen den Dienstgeber verhängt wird. Der folgende Beitrag fasst die aktuellen Tendenzen der Rechtsprechung zu dieser Frage zusammen.
Arbeitsantritt
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG wird in der Regel durch einen Einstellungsakt im Sinne der Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers (also zB durch Lenken eines auf den Dienstgeber zugelassenen Lkw) begründet
().
Der Arbeitsantritt ist dabei (bereits) mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der vereinbarten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Aufgaben erledigt werden, kommt es nicht an. Das Beschäftigungsverhältnis hat daher zB auch dann um 8:00 Uhr begonnen, wenn der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß zur Arbeit erschienen ist, aber zunächst nur auf seine (schließlich um 9:27 Uhr erfo...