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Haftung des Aufsichtsrats wegen Verletzung von Handlungspflichten; Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen; Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 67 Abs 3 IO
Selbst unter Bedachtnahme auf den strengen Sorgfaltsmaßstab des AktG durfte ein Aufsichtsratsmitglied bei Prüfung der rechnerischen Überschuldung schon vor Inkrafttreten des § 67 Abs 3 IO davon ausgehen, dass Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen bei Vorliegen einer Rangrücktrittserklärung nicht unter den Passiven zu berücksichtigen sind.
( OLG Wien 1 R 12/11h; HG Wien 18 Cg 155/05s)
Die 1986 gegründete GmbH war im Bereich Video und Filmproduktion tätig und hielt mehrere Beteiligungen im In- und Ausland. Die Generalversammlung vom beschloss die Umwandlung der Gesellschaft in eine AG und bestellte die Beklagten als Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. Nach Ausgliederung des Produktionsbetriebs Ende 2000 hatte die AG nur mehr Holdingfunktion in der Unternehmensgruppe; eine Ausweitung in sämtlichen Bereichen war geplant, für die AG wurde der Gang an die Börse angestrebt. Mit Beschluss des HG Wien vom wurde über das Vermögen der AG (in der Folge: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten zuletzt Zahlung von 800.000 Euro sA; sie hätten bei ...