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GesRZ 5, Oktober 2012, Seite 314

Keine Offenlegung nach der Liquidationsschlussbilanz

§ 283 UGB

Abgehend von OLG Wien , 4 R 630/11p, 4 R 631/11k (siehe oben), endet mit Beendigung der Liquidation das letzte Geschäftsjahr und ist zu diesem Zeitpunkt die Liquidationsschlussbilanz als letzter Jahresabschluss aufzustellen und offenzulegen, danach ist kein weiterer Jahresabschluss mehr aufzustellen und offenzulegen. Daher ist auch bei unterbliebener Löschung der Liquidationsgesellschaft eine Offenlegungspflicht nach Ende der Liquidation und Aufstellung der Liquidationsschlussbilanz zu verneinen (vgl ).

OLG Wien , 4 R 97/12g

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