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Zur Rückwirkungsproblematik und zur Länge der Übergangsfrist
1. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art 7 Abs 1 EMRK durch die am in Kraft getretene Novelle des § 283 UGB liegt nicht vor. Die zwei Monate vom Inkrafttreten der Novelle bis zum (Ende der Übergangsfrist) sind ausreichend für die Nachholung der fälligen Offenlegungen.
2. Die Behauptung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, etwa dass ihr jegliche Mittel zur Erstellung der Bilanzen fehlten, reicht für sich alleine nicht aus, um die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun.
OLG Wien , 4 R 287/11x, 4 R 288/11v