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GesRZ 5, Oktober 2012, Seite 294

Die Überwachung der Konzernprüfung durch den – nach dem Einzelabschluss bestellten – Prüfungsausschuss

Daniel Varro

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses einer AG gehören ua die Überwachung der Unabhängigkeit des Konzernabschlussprüfers, die Überwachung der Konzernabschlussprüfung und gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses (§ 92 Abs 4a AktG). Obwohl ein Prüfungsausschuss nur für bestimmte große AGs vorgesehen ist, wird im Rahmen der Bestellung auf die Bilanzsumme sowie Umsatzerlöse des Einzelabschlusses abgestellt (und nicht jene des Konzernabschlusses). Wie sollen aber die Aufgaben wahrgenommen werden, wenn gar kein Prüfungsausschuss bestellt wird, weil das Mutterunternehmen nur eine Holding darstellt und die Grenzen einer großen AG nicht überschreitet?

I. Ziel des Gesetzgebers

Mit dem GesRÄG 2005 wurde der bereits bis dorthin für AGs mit mehr als fünf Aufsichtsratsmitgliedern vorgesehene Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses in „Prüfungsausschuss“ umbenannt und seine Aufgaben wurden konkretisiert. Das Ziel des Gesetzgebers war in erster Linie die Verbesserung der Corporate Governance.

Mit dem URÄG 2008 wurden die Erfordernisse für die Bestellung eines Prüfungsausschusses erweitert und an Art 41 der europarechtlichen Abschlussprüfungsrichtlinie angepasst. Die R...

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