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Zur Offenlegung bei Vermögenslosigkeit
1. Die bloße Behauptung, die Gesellschaft sei vollkommen vermögenslos, die Bekanntgabe der Konkursreife sowie des Umstandes, dass aufgrund der finanziellen Situation die Erstellung der Bilanz durch einen Steuerberater nicht möglich sei, reichten nicht aus, um die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun. Hierzu bedarf es vielmehr der substanziierten Behauptung der Vermögenslosigkeit. Überdies muss konkret dargelegt werden, warum die Erstellung der offenzulegenden Bilanz einen solchen Schwierigkeitsgrad erreicht, dass einerseits der Liquidator hierzu nicht selbst imstande ist, und andererseits die Beauftragung eines Dritten doch eine – konkretisierte – nennenswerte Kostenbelastung mit sich bringt.
2. Die Bilanzerstellung bei kleinen Gesellschaften verursacht wohl nur dann keine nennenswerten Kosten, wenn längst keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wurde, andernfalls sind nennenswerte Kosten nicht ausgeschlossen.
3. Die erst später erfolgte Auflösung einer Gesellschaft und ihr Eintritt ins Liquidationsstadium kann der Verhängung einer Strafe im ordentlichen Verfahren nicht mehr entgegenstehen.
OLG Wien , 4 R 42/12v, 4 R 43/12s