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PV-Info 2, Februar 2013, Seite 10

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

Rudolf Grafeneder

Mit der letzten BUAG-Novelle, BGBl I 2012/117, wurde der bisher kollektivvertraglich geregelte Zusatz-urlaub für Schichtarbeit gesetzlich verankert (siehe PV-Info 1/2013, Seite 11 ff). In der Verordnung des BMASK, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl II 2013/17, ausgegeben am , wird der Zuschlag zum Lohn festgelegt.

Zuschlag bei Schichturlaub

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80-Fache des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns .

Die Berechnungsformel lautet: (KV-Lohn + 25 %) x 2,80 .

Anwartschaft

Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft (= bestimmter Prozentsatz) 693,43/1.000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge.

Hinweis für die Praxis

Zur Höhe der aktuellen Zuschläge für die Abfertigungsregelung, die Urlaubsregelung und die Winterfeiertagsregelung siehe PV-Info 12/2012, Seite 11.

Rudolf Grafeneder
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