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PV-Info 2, Februar 2013, Seite 17

Zum Begriff der Aufwandsentschädigung

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 11. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „ Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

Da Aufwandsentschädigungen nicht in das Urlaubs- und Krankenentgelt, eine Kündigungsentschädigung (und sonstige fortlaufende Entgeltansprüche, insbesondere nach § 1155 ABGB) sowie die Abfertigung „alt“ einzurechnen sind, ist ihre Abgrenzung von solchen Leistungen, denen ein Entgeltcharakter zuzuordnen ist, von besonderer Bedeutung.

Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Das Entgelt umfasst sowohl Barleistungen als auch Sachbezüge . Der Entgeltbegriff ist der umfassende Ausdruck für alle Entlohnungsansprüche und erfasst daher neben den regelmäßigen Entlohnungen auch besondere Abgeltungen, wie zB Überstundenentgelt, Sonn- und Feiertagszuschläge, Provisionen, Nachtzulagen, Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen und Sozialleistungen des Arbeitgebers (zB ).

S. 18Kein Arbeitsentgelt (als Gegenleistung des Arbeitgebers für arbeitsvertragliche Leistungen) sind Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (, Arb 8.905).

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inw...

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