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ASoK 11, November 2021, Seite 437

Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes auf das AMS

Ein ORF-Journalist stellte nach dem Auskunftspflichtgesetz bei der damaligen BMAFJ ein Begehren auf Auskunft über die Namen jener Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen beantragt haben, und die Summen der genehmigten Beihilfen. Die Bundesministerin wies dieses Begehren aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Die gewährten Beihilfen würden ohne Nennung der Unternehmensnamen ohnedies veröffentlicht.

Das BVwG gab der Beschwerde des Journalisten statt, weil die Bundesministerin die Auskunft zu Unrecht verweigert habe. Die Kurzarbeitsbeihilfen würden zwar vom AMS abgewickelt. Die Bundesministerin könne sich die beantragten Informationen jedoch im Rahmen ihrer Aufsicht über das AMS beschaffen.

Gegen die Entscheidung des BVwG erhob (nunmehr) der BMA eine Revision an den VwGH, welcher dieser Revision stattgab und das angefochtene Erkenntnis aufhob.

Der VwGH führte aus, dass die Kurzarbeitsbeihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage des AMSG vom AMS gewährt werden. Das AMS ist ein aus der Bundesverwaltung ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts, welchem die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes übertragen ist. Das Auskunftspflichtgesetz ist auch auf die Erteilung v...

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