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Ausgleichszulage und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
1. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist im Sinne des § 66 Abs 2 JN zu verstehen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt dessen Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
2. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht nicht, wenn sich die pensionsberechtigte Person mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält. Dabei ist in der Regel auf den Zeitraum abzustellen, für den die Ausgleichszulage gewährt werden soll. Wird der Inlandsaufenthalt durch einen zu lange andauernden Auslandsaufenthalt beendet, so lebt er nach der Rechtsprechung mit der tatsächlichen Rückkehr nach Österreich wieder auf, wenn die Umstände eine Verlegung des Aufenthalts auf Dauer indizieren.
3. War die Versicherte nach dem Tod ihres Ehemanns von Jänner 2010 bis Juli 2016 in Österreich, wo auch ihre Tochter lebt, als 24-Stunden-Pflegerin erwerbstätig, hielt sie sich von 2010 bis 2014 aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit regelmäßig jedenfalls sechs Monate und lediglich im Jahr 2015 nur fünf Monate in Österreich auf, war sie im Dezember 2015...