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ASoK 11, November 2021, Seite 436

COVID-19-Sonderfreistellung für ungeimpfte Schwangere

Edda Stech

Im Dezember 2020 wurde mit BGBl I 2020/160 im MSchG erstmals ein befristeter Sonderfreistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen geschaffen. Im Anschluss wurde diese Maßnahme dreimal verlängert. Zuletzt war sie bis befristet.

Da die Schutzimpfung für Schwangere erst seit Mai 2021 vom Nationalen Impfgremium empfohlen wird und die weitere Infektionslage noch nicht abgeschätzt werden kann, wurde ein besonderer Schutz der Schwangeren weiterhin erforderlich erachtet.

Erst über einen selbständiger Antrag bereits nach dem Ende der Befristung wurde am im Nationalrat und am im Bundesrat neuerlich eine COVID-19-Sonderfreistellung beschlossen (AB 1086 BlgNR 27. GP; 377/BNR 27. GP) und am in BGBl I 2021/184 kundgemacht. Da wesentliche Teile der bisherigen Regelung mit Ablauf des außer Kraft getreten sind, war eine komplette Neuregelung notwendig, die auch einige Adaptierungen enthält, die den entstandenen Zeitraum zwischen den außer Kraft getretenen Bestimmungen und dem Inkrafttreten der neuen Regelung überbrücken sollen. Die neuen Bestimmungen enthalten abermals eine Befristung, und zwar bis . Inhaltlich entspricht der neue § 3a MSchG im Wesentlichen jener Regelung der COVID-19-Sonderfreistellung, die bis gegolten hat.

Ein COVID-19-Sonderfreistellungsanspruch von schwangeren Arbeitnehmerinnen besteht ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis längstens zum Beginn der absoluten Schutzfrist oder einer Freistellung aus medizinischen Gründen, sofern die Tätigkeit einen physischen Körperkontakt mit anderen Personen erfordert. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass kein voller Impfschutz gegen SARS-CoV-2 vorliegt. Auch bei der COVID-19-Sonderfreistellung hat der Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin nicht sofort freizustellen, sondern vorweg die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten wird. Die Regelung über den Mindestabstand in § 3a Abs 2 MSchG wird allerdings nur zur Anwendung kommen, wenn ein solcher nach den gesundheitsrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen vorgeschrieben ist.

Ist eine Änderung der Tätigkeit nicht möglich, so ist die schwangere Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel ins Homeoffice infrage käme. In beiden Fällen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.

Sind weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Wird die Arbeitnehmerin freigestellt, kann der Arbeitgeber einen Antrag beim Krankversicherungsträger auf Ersatz des Entgelts stellen. Ausgenommen vom Erstattungsanspruch sind der Bund, die politischen Parteien und bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Der Antrag ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei haben die Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, S. 437 dass einerseits eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war und andererseits die Arbeitnehmerin im Freistellungszeitraum keinen vollen Impfschutz aufgewiesen hat. Die Arbeitnehmerin trifft in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Verpflichtung, ihrem Arbeitgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt. Bereits erfolgte Freistellungen enden mit dem Eintritt des vollen Impfschutzes.

Der neue § 3a MSchG gilt wie bisher für alle Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft, für freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG sowie für alle Bundesbediensteten. Von den Landes- und Gemeindebediensteten sind nur bestimmte Lehrkräfte erfasst.

Mit § 3a Abs 10 MSchG wird sichergestellt, dass Arbeitgeber, die weiterhin oder nach dem bis zum Inkrafttreten der Novelle schwangere Arbeitnehmerinnen unter Entgeltfortzahlung freigestellt haben, unter denselben Voraussetzungen für diesen Zeitraum einen Kostenersatz erhalten.

Des Weiteren sollen die Sonderfreistellung nach § 3a MSchG bis zum Ablauf des oder nach der Regelung in § 3a Abs 10 MSchG und Freistellungen ab dem Inkrafttreten der Novelle als eine zusammenhängende Freistellung gelten. Somit ist nur ein einziger Antrag auf Erstattung der Kosten beim Krankenversicherungsträger zu stellen.

Autorinnen und Autoren:

Edda Stech

Maga. Edda Stech ist Referentin in der Abteilung für Verwendungsschutz und Landarbeitsrecht im BMA.

Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Julia Dujmovits

Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMA. Maga. Julia Dujmovits ist Leiterin der Abteilung für Legistik der Kranken- und Unfallversicherung im BMSGPK.

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