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GesRZ 4, August 2013, Seite 233

Anrufung des Gerichts bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen der Privatstiftung und Stiftungsprüfer

§ 17 Abs 5, § 21 Abs 4, § 22 Abs 1 PSG

§ 276 UGB

§§ 4, 14 Abs 2, § 20 Abs 2, § 25 GmbHG

§§ 6, 9, 914 ABGB

1. § 17 Abs 5 PSG ist jedenfalls dann weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands anzuwenden, wenn sich der Interessenkonflikt in der Tochter-GmbH durch die Mitwirkung eines „unbefangenen“ Geschäftsführers auflösen lässt. Sind die Verträge der Tochter-GmbH wirtschaftlich und (mittelbar) juristisch solche der Stiftung, kann zur Vermeidung seiner Umgehung die erweiterte oder analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts geboten sein.

2. Im Verfahren nach § 21 Abs 4 PSG können insb auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Gerade eine derartige Klärung ermöglicht es dem Stiftungsprüfer, seine generelle Prüfungsbefugnis als Kontrollorgan wahrzunehmen. Es ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung (§ 21 Abs 1 PSG iVm § 269 Abs 1 UGB) oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren Verlauf und Erge...

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