Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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§ 9 Abs 5 KStG Finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres
Literatur:
Ritz, BAO2 (1999); Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung (2005).
I. Abstellen auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenmitgliedes
1 Die finanzielle Verbindung iSd Abs 4 muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. Dies bedeutet, dass die gemäß § 9 Abs 4 KStG geforderte finanzielle Verbindung ab dem ersten Tag des Wirtschaftsjahres jedes Gruppenmitgliedes bestehen muss und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes durchgängig gegeben sein muss.
Das Abstellen auf das Wirtschaftsjahr der jeweiligen Körperschaft, an der die entsprechende Beteiligung besteht, geht bereits auf die Organschaftsregelung zurück (§ 9 Abs 2 KStG idF BGBl I 2003/124). Eine korrektere gesetzliche Formulierung wäre allerdings, wenn auf das gesamte Wirtschaftsjahr der jeweiligen Beteiligungskörperschaft abgestellt würde.
Mit § 9 Abs 5 KStG wird die bisherige Auffassung zur Organschaft prolongiert. Die KStR (Rz 409) führen zur Organschaft aus: „Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft während des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erworben, liegen die Eingliederungsvoraussetzungen erst mit Beginn des folgenden Wirtschaf...