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Gruppenbesteuerung
Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel

Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

3. Dauer

3.1

Der gegenständliche Gruppenvertrag beginnt mit … und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Gruppenvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von … zum … eines jeden Jahres gekündigt werden. Der Gruppenträger ist berechtigt, die Unternehmensgruppe auch nur hinsichtlich eines Gruppenmitglieds zu kündigen . Die Kündigung durch ein Gruppenmitglied und die Kündigung durch den Gruppenträger hinsichtlich eines oder einzelner Gruppenmitglieder führt nicht zu einer Auflösung der Unternehmensgruppe, sondern nur zum Ausscheiden des kündigenden bzw der gekündigten Gruppenmitglieder und aller allenfalls darunter hängenden Gruppenmitglieder, die dann nicht mehr finanziell verbunden sind. Die Vertragsparteien verzichten auf eine Kündigung zu einem vor dem … liegenden Kündigungsstichtag .

3.2

Das Recht zur außerordentlichen, auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Vertragspartei unberührt. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn

3.2.1

die jeweils andere Vertragspartei gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verstößt und den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb einer von der anderen Vertragspartei schriftlich gesetzten Nachfrist in der Dauer von zumindest 4 Wochen beseitigt;

3.2.2

die jeweils andere Vertragspartei zahlungsunfähig wird oder ihre Zahlungen einstellt, wenn der Konkurs über das Vermögen der anderen Vertragspartei rechtskräftig eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der anderen Vertragspartei mangels hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird;

3.2.3

Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit der jeweils anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder sich ihre Vermögensverhältnisse so verschlechtern, dass die ordnungsgemäße Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gefährdet oder nicht länger möglich ist;

3.2.4

mehr als 25 % der Aktien bzw Geschäftsanteile des Gruppenmitglieds in das Eigentum oder unter den maßgeblichen Einfluss einer dritten Person gelangen und dies den Interessen des Gruppenträgers widerspricht; dies ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende dritte Person als Wettbewerber des Gruppenträgers anzusehen ist, einen solchen Wettbewerber kontrolliert oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Geschäft dieses Wettbewerbers hat oder in Zukunft nehmen kann.

3.3

Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieses Vertrages über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach dem Ende der Vertragslaufzeit wirksam. Dies gilt insbesondere für die in Punkt 6. enthaltenen Regelungen.

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