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Betriebsunterbrechungsversicherung: Kein Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen infolge von Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind
RSS-E 84/23
1. Gemäß Art 2.1.2.1 BF02 besteht kein Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen infolge von Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind. Art 1.3.1 BF02 definiert die Krankheit als einen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormalen körperlichen oder geistigen Zustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Dass ein derartiger anormaler Zustand bereits spätestens zu Versicherungsbeginn vorgelegen ist, wird von der Antragstellerin nicht behauptet; vielmehr geht dies sogar implizit aus ihrer Schadensmeldung hervor, wonach sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Behandlung gestanden ist.
2. Weist die Versicherung in der Polizze auf eine Abweichung der Polizze vom Versicherungsantrag hinsichtlich des Versicherungsbeginns und -endes hin und entspricht dieser Hinweis in seiner Form und in seinem Inhalt den Erfordernissen des § 5 Abs 2 VersVG, so kann dies einen Versicherungsfall, der nach dem ursprünglichen Antrag versichert gewesen wäre, zu einem vorvertraglichen Versicherungsfall machen.
Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebsunterbrechungsversicherung für ihre Tätigkeit als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe abgeschlossen. Nach Angaben der Antragstellervertreterin übermittelte diese den Versicherungsantrag, der der Schlichtungskommission nicht vorliegt, am . Nach diversen Nachfragen (unter anderem wegen eines geänderten Deckungsbeitrags und eines hausärztlichen Gutachtens) stellte die Antragsgegnerin am die Polizze aus; diese ging der Antragstellervertreterin am zu.
Es sind die Klipp & Klar-Versicherungsbedingungen der Unternehmer & Erfolgreich Betriebsunterbrechungsversicherung 2008 für freiberuflich Tätige und Selbständige vereinbart (BF02), welche auszugsweise lauten:
„Artikel 1 – Was ist versichert? Wo und wann besteht Versicherungsschutz? Was gilt als Versicherungsfall?
...
3. Personenschaden
Unter Personenschaden versteht man die völlige (100%ige) Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person, für den Betrieb verantwortlichen und leitenden Person infolge
– Krankheit
– Unfall
– Quarantäne
3.1. Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Nicht als Krankheit gelten Schwangerschaft und Entbindung einschließlich darauf zurückzuführender Beschwerden.
.,.
Artikel 2 – Was ist nicht versichert?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unterbrechungsschäden
...
1.2. aufgrund von Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person
1.2.1. infolge einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist, bzw eines Unfalls, der vor Versicherungsbeginn eingetreten ist;
...“
Die Vertragsdauer ist auf der Polizze mit „ bis , jeweils 0:00 Uhr“ angegeben.
Auf Seite 2 der Polizze, die insgesamt zwei Seiten umfasst, ist vermerkt:
„1BU2-Sonderklausel-Betriebsunterbrechungsversicherung
Versicherungsbeginn/-ende weichen vom Antrag ab.“ Dieser Absatz ist mit Sternchen umrandet und hebt sich dadurch vom Rest der Polizze deutlich ab.
Am Beiblatt der Polizze finden sich diverse rechtliche Belehrungen, darunter auch unter „Sonstiges“ folgender Hinweis:
„* Abweichungen der Polizze vom Antrag sind in der Versicherungspolizze auffällig gekennzeichnet. Die Abweichung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Versicherungspolizze in geschriebener Form widerspricht.“
Nach eigenen Angaben versuchte die Antragstellervertreterin in den darauffolgenden Tagen mehrfach, bei der Antragsgegnerin eine Vorverlegung des Versicherungsbeginns zu erreichen, was von dieser mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass in der Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige kein rückwirkender Versicherungsbeginn vorgesehen sei.
Am teilte die Antragstellerin der Antragstellervertreterin mit, dass sie bei einer Selbstuntersuchung einen „Tastbefund in der linken Brust entdeckt“ habe, der mammografisch, sonografisch und am stanzbioptisch abgeklärt worden sei. Es handle sich um ein Mammakarzinom, das behandelt werden müsse. Die Antragstellervertreterin leitete dies am selben Tag an die Antragsgegnerin weiter.
Am meldete die Antragstellerin den Eintritt des Versicherungsfalles, da die Praxis wegen ihrer Behandlung ab zeitweilig völlig geschlossen war ... In der Schadensmeldung gab die Antragstellerin diverse Behandlungen an, beginnend mit einer Sonografie am .
Aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung der Antragsgegnerin, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, ist gemäß Punkt 4.3, der Satzung der von der Antragstellerin geschilderte Sachverhalt der Empfehlung zugrunde zu legen. Die Schlichtungskommission ist jedoch in ihrer rechtlichen Beurteilung frei.
RSS-Empfehlung:
Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung, die Deckung des Schadens ... aus der Betriebsunterbrechungsunterbrechungsversicherung ... zu empfehlen, wird abgewiesen.
...
Da die Antragsgegnerin ihren Einwand der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgezogen hat, ist nur die Frage der Deckung des gegenständlichen Schadensfalles aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu prüfen.
Gemäß Art 2.1.2.1 BF02 besteht kein Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen infolge von Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind. Art 1.3.1 BF02 definiert die Krankheit als einen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormalen körperlichen oder geistigen Zustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Dass ein derartiger anormaler Zustand bereits spätestens am vorgelegen ist, wird von der Antragstellerin nicht behauptet; vielmehr geht dies sogar implizit aus ihrer Schadensmeldung hervor, wonach sie am bereits in Behandlung gestanden ist.
S. 48 Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass der Beginn des Versicherungsvertrages der ist, ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in der Polizze auf eine Abweichung der Polizze vom Versicherungsantrag hinsichtlich des Versicherungsbeginns und -endes hingewiesen hat. Dieser Hinweis entspricht in ihrer Form und in ihrem Inhalt den Erfordernissen des § 5 Abs 2 VersVG. Die Antragstellervertreterin hat in ihrem Vorbringen nicht ausdrücklich vorgebracht, der Abweichung im Sinne des § 5 Abs 1 VersVG widersprochen zu haben, sondern nur, dass sie mit dem Versicherer erfolglos Gespräche über eine Vorverlegung des Versicherungsbeginns geführt habe. Selbst bei einem Widerspruch gegen die Abweichung wäre jedoch für die Frage der Deckung des Versicherungsfalles für die Antragstellerin nichts zu gewinnen, da bei einem fristgerechten Widerspruch gegen die Abweichungen in der Versicherungspolizze der Antrag als abgelehnt gilt und erlischt (vgl Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG, § 5 Rz 45).