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ZVers 1, Jänner 2024, Seite 37

Unfallversicherung: Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für die Geltendmachung vorprozessualer Vertretungskosten nach geleisteter Zahlung des Unfallversicherers vor Prozessbeginn?

§ 1333 Abs 2 ABGB

1. Der Anspruch auf Kostenersatz richtet sich nach den Regeln des Verfahrensrechts und kann deshalb nicht ohne Weiteres auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze gestützt werden. Kostenforderungen müssen im Verfahren über den Hauptanspruch geltend gemacht werden und können deshalb grundsätzlich nicht gesondert eingeklagt werden, wenn über die Hauptsache noch kein Prozess anhängig ist. Einer gesonderten Einklagung dieser Kosten steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

2. Auch mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB (nunmehr: § 1333 Abs 2 ABGB) wurde keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen, da solche Kosten grundsätzlich akzessorisch zum Hauptanspruch sind und nur im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden können. Für eine selbständige Geltendmachung ist daher der ordentliche Rechtsweg unzulässig.

3. Der ordentliche Rechtsweg ist allerdings dann zulässig, wenn der Hauptanspruch durch Erfüllen, Verzicht oder Anerkenntnis erloschen oder darüber ein Vergleich geschlossen worden ist. Die Voraussetzungen für die selbständige Einklagbarkeit sind vom Kläger zu behaupte...

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